Hilfsmittel der AHV
Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz in der Schweiz. Wurden vor Erreichen des AHV-Referenzalters bereits Hilfsmittel der IV oder ein Beitrag an deren Kosten bezogen, so besteht der Anspruch auch nach Erreichen des AHV-Referenzalters, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:
- Perücken
- Orthopädische Schuhe
- Gesichtsepithesen
- Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
- Hörgeräte
- Lupenbrillen
- Fernrohrlupenbrillen
- Rollstühle ohne Motor
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