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AHV/IV-Rente
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Hilfsmittel der AHV

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel der AHV?

Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz in der Schweiz. Wurden vor Erreichen des AHV-Referenzalters bereits Hilfsmittel der IV oder ein Beitrag an deren Kosten bezogen, so besteht der Anspruch auch nach Erreichen des AHV-Referenzalters, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

An welchen Hilfsmitteln kann sich die AHV beteiligen?

Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:

  • Perücken
  • Orthopädische Schuhe
  • Gesichtsepithesen
  • Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen
  • Fernrohrlupenbrillen
  • Rollstühle ohne Motor

Wie meldet man den Anspruch auf Hilfsmittel der AHV an?

Die Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Liste der IV-Stellen

Merkblätter

    3.02 - Hilfsmittel der AHV
    3.07 - Hörgeräte der AHV

Formulare

009.001 - Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ
Adressänderung