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AHV/IV-Rente
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Hilfsmittel der AHV

Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz in der Schweiz. Wurden vor Erreichen des AHV-Referenzalters bereits Hilfsmittel der IV oder ein Beitrag an deren Kosten bezogen, so besteht der Anspruch auch nach Erreichen des AHV-Referenzalters, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:

  • Perücken
  • Orthopädische Schuhe
  • Gesichtsepithesen
  • Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen
  • Fernrohrlupenbrillen
  • Rollstühle ohne Motor

Die Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Liste der IV-Stellen

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Merkblätter

    3.02 - Hilfsmittel der AHV
    3.07 - Hörgeräte der AHV

Formulare

009.001 - Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ
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