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Beitragszahlung

Teilzahlungen / Zahlungsaufschub

Durch den Zahlungsaufschub entbindet die Ausgleichskasse die Beitragsschuldenden von der Pflicht, die Beiträge innerhalb der ordentlichen Zahlungsfrist zu entrichten und gestattet ihnen, die Beitragsschuld nach Massgabe des Tilgungsplanes durch Teilzahlungen zu begleichen.

Voraussetzungen:

  • Die Beitragsschuldenden legen mit einem schriftlichen Gesuch glaubhaft dar, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befinden und verpflichten sich zu regelmässigen Teilzahlungen, wobei die erste Zahlung sofort geleistet werden muss. Wenn der Zahlungsaufschub nicht länger als drei Monate dauert, kann auf Teilzahlungen verzichtet und ein Zahlungsaufschub beantragt werden.
     
  • Sofern die Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach BGSA erfolgt, sind weder ein Zahlungsaufschub noch Teilzahlungen möglich.

Der Zahlungsaufschub gilt als Mahnung im Sinne von Art. 34a AHVV. Er fällt ohne Weiteres dahin, wenn die Beitragsschuldenden den Teilzahlungsplan nicht einhalten und/oder die laufenden Beiträge nicht fristgerecht bezahlen. Die ganze Beitragsschuld wird sofort fällig und die Ausgleichskasse kann unmittelbar für die ganze Beitragsschuld die Betreibung einleiten.

Änderungen ab 01.01.2025 im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft, die für Unternehmen von Bedeutung sind.

Eine zentrale Neuerung betrifft die Einforderung offener Sozialversicherungsbeiträge der AHV. Ab 1. Januar 2025 werden diese Beiträge bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern nicht mehr durch Pfändung, sondern im Rahmen eines Konkursverfahrens eingetrieben.

Unternehmen und Selbständige, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können, werden nach dem Betreibungsverfahren vom Gericht aufgefordert, die offene Rechnung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, wird das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb wird geschlossen. Es kann zudem ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Auch Steuern und Mehrwertsteuern werden ab 2025 von den Kantonen und Gemeinden auf diese Weise eingefordert.

Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen muss und keinen Einfluss auf diese Änderungen hat.

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Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie offene Beiträge nicht fristgerecht bezahlen können. Wir unterstützen Sie gerne, um in berechtigten Fällen eine Fristerstreckung oder Ratenzahlung zu prüfen und Ihnen so erhebliche Kosten oder Aufwand zu ersparen.