Beitragszahlung
Teilzahlungen / Zahlungsaufschub
Durch den Zahlungsaufschub entbindet die Ausgleichskasse die Beitragsschuldenden von der Pflicht, die Beiträge innerhalb der ordentlichen Zahlungsfrist zu entrichten und gestattet ihnen, die Beitragsschuld nach Massgabe des Tilgungsplanes durch Teilzahlungen zu begleichen.
Voraussetzungen:
- Die Beitragsschuldenden legen mit einem schriftlichen Gesuch glaubhaft dar, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befinden und verpflichten sich zu regelmässigen Teilzahlungen, wobei die erste Zahlung sofort geleistet werden muss. Wenn der Zahlungsaufschub nicht länger als drei Monate dauert, kann auf Teilzahlungen verzichtet und ein Zahlungsaufschub beantragt werden.
- Sofern die Abrechnung im vereinfachten Verfahren nach BGSA erfolgt, sind weder ein Zahlungsaufschub noch Teilzahlungen möglich.
Der Zahlungsaufschub gilt als Mahnung im Sinne von Art. 34a AHVV. Er fällt ohne Weiteres dahin, wenn die Beitragsschuldenden den Teilzahlungsplan nicht einhalten und/oder die laufenden Beiträge nicht fristgerecht bezahlen. Die ganze Beitragsschuld wird sofort fällig und die Ausgleichskasse kann unmittelbar für die ganze Beitragsschuld die Betreibung einleiten.
Betreibungen
Kann ich eine Betreibung löschen lassen?
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zieht zu Recht erhobene Betreibungen grundsätzlich nicht nachträglich zurück.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht in Artikel 8 vor, dass die Betreibungsämter ein Register zu führen haben, dessen Inhalt für Dritte beweiskräftig ist. Fehlerhafte Eintragungen werden von Amtes wegen und ohne Antrag der betroffenen Person korrigiert. Gemäss Artikel 8a SchKG können Dritte Auszüge anfordern, sofern sie glaubhaft machen, dass sie daran ein Interesse haben. Das Amt hat allerdings Informationen nicht weiterzuleiten, wenn eine Betreibung nichtig ist, aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist, ein Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Dieses Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Ist eine Person mit dem Entscheid oder dessen Inhalt nicht einverstanden, so kann sie gemäss Artikel 17 SchKG innerhalb von 10 Tagen Beschwerde einreichen.
Für eine zu Recht eingeleitete Betreibung besteht deshalb kein Grund diese nachträglich zurückzuziehen, als ob sie zu Unrecht eingeleitet worden wäre. Durch die Löschung einer zu Recht eingeleiteten Betreibung, wird der Wahrheitsgehalt des Betreibungsregisters verfälscht.
Ausnahmsweise und auf begründetes schriftliches Gesuch, zieht die Ausgleichskasse des Kantons Bern Betreibungen zurück, sofern es die erste Betreibung der Ausgleichskasse des Kantons Bern ist und auf dem Betreibungsregisterauszug innerhalb der letzten zwei Jahre keine weiteren Betreibungen eingetragen sind. Der Betreibungsregisterauszug ist dem Gesuch beizulegen. Fehlt diese Beilage, kann das Gesuch nicht geprüft werden.