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Wichtige Informationen

Auszahlungstermine

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zahlt die AHV- und IV-Renten, die Hilflosenentschädigungen sowie die Ergänzungsleistungen am 4. Arbeitstag des Monats aus. In der Regel erfolgt die Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto bereits am Folgetag.

Samstag, Sonntag, allgemeine Feiertage, 2. Januar und 1. Mai sind keine Arbeitstage.

Monate Fälligkeiten Monate Fälligkeiten
Januar 08.01.2025 Juli 04.07.2025
Februar 06.02.2025 August 07.08.2025
März 06.03.2025 September 04.09.2025
April 04.04.2025 Oktober 06.10.2025
Mai 07.05.2025 November 06.11.2025
Juni 05.06.2025 Dezember 04.12.2025

Kann ich eine Betreibung löschen lassen?

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zieht zu Recht erhobene Betreibungen grundsätzlich nicht nachträglich zurück.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht in Artikel 8 vor, dass die Betreibungsämter ein Register zu führen haben, dessen Inhalt für Dritte beweiskräftig ist. Fehlerhafte Eintragungen werden von Amtes wegen und ohne Antrag der betroffenen Person korrigiert. Gemäss Artikel 8a SchKG können Dritte Auszüge anfordern, sofern sie glaubhaft machen, dass sie daran ein Interesse haben. Das Amt hat allerdings Informationen nicht weiterzuleiten, wenn eine Betreibung nichtig ist, aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist, ein Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Dieses Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Ist eine Person mit dem Entscheid oder dessen Inhalt nicht einverstanden, so kann sie gemäss Artikel 17 SchKG innerhalb von 10 Tagen Beschwerde einreichen.

Für eine zu Recht eingeleitete Betreibung besteht deshalb kein Grund diese nachträglich zurückzuziehen, als ob sie zu Unrecht eingeleitet worden wäre. Durch die Löschung einer zu Recht eingeleiteten Betreibung, wird der Wahrheitsgehalt des Betreibungsregisters verfälscht.

Ausnahmsweise und auf begründetes schriftliches Gesuch, zieht die Ausgleichskasse des Kantons Bern Betreibungen zurück, sofern es die erste Betreibung der Ausgleichskasse des Kantons Bern ist und auf dem Betreibungsregisterauszug innerhalb der letzten zwei Jahre keine weiteren Betreibungen eingetragen sind. Der Betreibungsregisterauszug ist dem Gesuch beizulegen. Fehlt diese Beilage, wird das Gesuch weder behandelt noch bearbeitet.