Ergänzungsleistungen
Allgemeines
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV sollen die minimalen Lebenskosten von Personen decken, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen. Informationen zu den EL finden Sie auch in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV.
Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens
- eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV beziehen (seit mindestens 6 Monaten).
Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen
- Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein.
- die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen.
Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen.
Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als
- CHF 100'000.00 für eine einzelne Person,
- CHF 200'000.00 für ein Ehepaar,
- CHF 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV.
Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögen.
Bitte füllen Sie für Ihre EL-Anmeldung das offizielle Anmeldeformular aus. Sie können auch das PDF-Formular ausdrucken und von Hand ausfüllen. Das ausgefüllte Formular müssen Sie dann bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde abgeben.
Die Höhe der jährlichen EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Mit dem Onlinerechner erhalten Sie eine Schätzung Ihres möglichen Anspruchs.
Folgende Ausgaben werden anerkannt:
- ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
- ein Betrag für Mietzins und Nebenkosten
- Berufsauslagen
- Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen
- ein Betrag für die obligatorische Krankenversicherung (effektive Prämie oder kantonale Durchschnittsprämie)
- Beiträge an die AHV, die IV und die EO
- Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis elf Jahren
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
WIE HOCH IST DER BETRAG FÜR DEN ALLGEMEINEN LEBENSBEDARF FÜR PERSONEN, DIE ZU HAUSE LEBEN?
|
Erwachsene |
Situation |
Jährlicher Betrag in CHF |
|---|---|---|
| Alleinstehende | 20'670.00 | |
| Ehepaare | 31'005.00 | |
| Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt | 20'670.00 | |
|
Kinder |
Situation |
Jährlicher Betrag in CHF |
| 11 bis 25 Jahre | 1. und 2. Kind je | 10'815.00 |
| 3. und 4. Kind je | 7'210.00 | |
| 5. und weitere Kinder je | 3'605.00 | |
| 0 bis 10 Jahre | 1. Kind | 7'590.00 |
| 2. Kind | 6'325.00 | |
| 3. Kind | 5'270.00 | |
| 4. Kind | 4'390.00 | |
| 5. Kind und weitere Kinder je | 3'660.00 |
Wie hoch sind die Mietkosten?
Als Mietzins wird der jährliche Mietzins inkl. Nebenkosten berücksichtigt. Es gibt jedoch eine Obergrenze.
| Haushaltsgrösse | Region 1 in CHF | Region 2 in CHF | Region 3 in CHF |
|---|---|---|---|
| 1 Person | 18'900.00 | 18'300.00 | 16'680.00 |
| 2 Personen | 22'320.00 | 21'720.00 | 20'160.00 |
| 3 Personen | 24'780.00 | 23'760.00 | 22'200.00 |
| 4 Personen und mehr | 27'060.00 | 25'920.00 | 24'000.00 |
|
Einzelperson in einer WG |
11'160.00 |
10'860.00 |
10'080.00 |
Der maximale Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen beträgt CHF 6'900.00 pro Jahr.
WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE IM HEIM/SPITAL LEBEN?
- Die in Rechnung gestellte Heimtaxe bis zur entsprechenden Obergrenze
- Ein Betrag für Persönliche Auslagen von CHF 4'644.00 pro Jahr
| Höchstbetrag der Heimkosten beim Aufenthalt in einem Heim gemäss Pflegeheimliste des Kantons Bern (pro Tag in CHF) | |
|---|---|
| Pflegestufe 0 | 180.55 |
| Pflegestufe 1 | 182.80 |
| Pflegestufe 2 | 196.90 |
| Pflegestufe 3 - 12 | 203.55 |
WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN, DIE FÜR ALLE PERSONEN GELTEN?
Berücksichtigung der Krankenkassenprämien
Die tatsächliche Krankenkassenprämie wird bis maximal zur Höhe der Durchschnittsprämie berücksichtigt.
Durchschnittsprämien (Beträge pro Monat in CHF)
| Prämienregion 1 | Prämienregion 2 | Prämienregion 3 | |
|---|---|---|---|
| Erwachsene | 667.00 | 603.00 | 560.00 |
| Junge Erwachsene* | 474.00 | 440.00 | 405.00 |
| Kinder |
156.00 |
141.00 | 130.00 |
* Als junge Erwachsene gelten Personen ab dem 1. Januar nach dem 18. Geburtstags bis zum Jahr des 25. Geburtstags.
Folgende Einnahmen werden angerechnet:
- Alle Renten und Taggelder (AHV, IV, berufliche Vorsorge, Unfallsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Militärversicherung und ausländische Sozialversicherungen)
- Einkommen aus Vermögen (z.B. Zinsen, Dividenden)
- Pacht, Nutzniessung, Miete
- Mietwert der Wohnung (bewohnt oder unbewohnt)
- Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
- Wederkehrende Leistungen ohne Fürsorgecharakter
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
Welches Vermögen wird berücksichtigt?
Zum Vermögen der ersuchenden Person gehören unter anderem:
- das bewegliche Vermögen (Sparguthaben, Wertschriften, Aktien und Obligationen, Depots usw.)
- Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und von Leibrenten
- Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule
- der Anteil an einer unverteilten Erbschaft
- die Liegenschaften (selbstbewohnt oder nicht, in der Schweiz oder im Ausland)
- die nachgewiesenen Schulden
Welcher Teil des Vermögens wird berücksichtigt?
Ein Teil des Vermögens, das bei Alleinstehenden CHF 30'000.00, bei Ehepaaren CHF 50'000.00 und bei Kindern und Waisen CHF 15'000.00 übersteigt.
Im Kanton Bern beträgt er:
- für Personen, welche eine Altersrente beziehen und zu Hause wohnen: 1/10
- für Personen, welche eine Altersrente beziehen und im Heim wohnen: 1/5
- für Personen, welche eine IV-Rente oder Hinterlassenenrente beziehen: 1/15
Kann ich als Eigentümer EL erhalten?
Ja, bei einer selbstbewohnten Liegenschaft wird ein allfälliger Anspruch auf EL nicht ausgeschlossen.
Bei einer selbstbewohnten Liegenschaft werden nämlich CHF 112'500.00 nicht als Vermögen berücksichtigt, bzw. CHF 300'000.00 in folgenden Fällen:
- die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder im Spital lebt
- die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung bezieht
- die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung bezieht.
Ausserdem werden allfällige Hypothekarschulden vom Wert der belasteten Liegenschaft abgezogen.
Die EL werden in der Regel am 4. Arbeitstag des Monats ausbezahlt (Auszahlungstermine). Ein Teil der EL wird direkt Ihrem Krankenversicherer überwiesen. Näheres dazu finden Sie auf Ihrer Verfügung.
Krankheits- und Behinderungskosten werden separat vergütet.
Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen muss zwischen rechtmässig und unrechtmässig bezogenen Leistungen unterschieden werden.
Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein EL-Bezüger über ein höheres Vermögen verfügte, als zum Zeitpunkt der Berechnung bekannt war oder angegeben wurde, muss der zu viel ausbezahlte Betrag zurückerstattet werden (zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen). Die Grundlagen der EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. Der Empfänger verfügte in Wirklichkeit über mehr finanzielle Mittel als angenommen. Der ursprüngliche Entscheid kann deshalb korrigiert werden. Dies ist zum Beispiel auch der Fall, wenn eine Person rückwirkend eine höhere IV-Rente erhält, als bei der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.
Ab dem 1. Januar 2021 müssen die rechtmässig bezogenen EL nach dem Tod des EL-Bezügers zu Lasten des Nachlasses zurückerstattet werden. Die Rückerstattung ist jedoch nur für den Teil des Nachlasses fällig, der einen Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners. Die Rückerstattungspflicht betrifft nur EL, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden.
Sie müssen Ihrer AHV-Zweigstelle alles melden, was sich auf Ihren EL-Anspruch auswirkt. Sie müssen dies unverzüglich und unaufgefordert tun. Dies gilt für alle Personen, die in der Berechnung der EL eingeschlossen sind. Beispiele sind:
- Fehlende oder falsche Positionen in der Berechnung der Einnahmen, des Vermögens und der Ausgaben
- Wechsel der Krankenkasse oder Prämienänderungen
- Zivilstandsänderungen (z.B. Heirat)
- Veränderungen in der Familie (z.B. Geburt)
- alle Auslandaufenthalte. Hinweis: Wenn Sie länger als 3 Monate im Ausland sind, erlischt der Anspruch auf EL
- Adressänderungen
- Änderungen des Mietzinses und der Haushaltsgrösse
- Heimeintritt, Heimwechsel oder Heimaustritt und Veränderungen der Heimtaxen
- Veränderungen der Kosten für die Kinderbetreuung
- Veränderungen des Vermögens
- Kauf, Verkauf, Schenkung oder Abtretung von Liegenschaften und Grundstücken
- Erbschaften. Hinweis: Sie müssen uns eine mögliche Erbschaft bereits beim Tod mitteilen
- Zusprache, Wegfall oder Veränderungen von sämtlichen Renten und Taggeldern
- Zusprache, Wegfall oder Veränderung der Hilflosenentschädigung
- Erhöhung oder Senkung des Lohnes und Aufnahme oder Verlust der Arbeitsstelle
- Zusprache, Wegfall, Erhöhung oder Senkung der Alimente
- Vermögen und Renten aus dem Ausland
- falsche Auszahlungen
Ergänzungsleistungen für Personen zuhause
Ergänzungsleistungen für Personen im Heim
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.