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AHV/IV-Rente
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Altersrente der AHV

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und bezahlen entsprechende Beiträge. 

Bei Erreichen des Referenzalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Die Altersrente wird individuell berechnet. Sie wird monatlich ausbezahlt. 

Was ist das Referenzalter?

Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahren bei Frauen. Das Rentenalter der Frauen erhöht sich ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 1. Januar 2029 gilt für beide Gechlechter das Rentenalter 65. 

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Folgemonat des erreichten Referenzalters.

Von der Reform und der damit verbundenen Erhöhung des Referenzalters sind folgende Jahrgänge von Frauen betroffen:

Jahrgang Referenzalter neu Jahr
1961 64 Jahre und 3 Monate 2025-2026
1962 64 Jahre und 6 Monate 2026-2027
1963 64 Jahre und 9 Monate 2027-2028
1964 65 Jahre 2029

Frauen der Jahrgänge 1964 und aufwärts, erreichen das Referenzalter mit 65 Jahren.

BSV - Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt aktuell:

  • mindestens:  CHF 1'225.00
  • höchstens:    CHF 2'450.00

Bei Ehepaaren wird die Summe beider Renten gesetzlich auf CHF 3'675.00 plafoniert. 

Bestehen zusätzliche Ansprüche für Kinder?

Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Studierende oder Lernende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wird die Altersrente um eine Kinderrente ergänzt.

Die Altersrente wird bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr durch die Kinderrente ergänzt. Sofern sich das Kind weiterhin in Ausbildung befindet und die Anspruchsbedingungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf eine Kinderrente weiterhin bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr. 

Ich möchte die AHV-Rente beziehen, was muss ich machen?

Damit Sie die Altersrente beziehen können, müssen Sie vor dem Beginn des Rentensnaspruchs das Formular Anmeldung für eine Altersrente bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. 

Wir empfehlen, die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Das Anmeldeformular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.

  • Arbeitnehmende: an die Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist
  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige: an die Ausgleichskasse, der die Person zuletzt angeschlossen war
  • Versicherte, die bereits eine Rente beziehen oder deren Ehegatte oder Ehegattin bereits eine Rente bezieht: die Ausgleichskasse, welche die Rente ausbezahlt
  • im Ausland ansässige Versicherte: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
Alle Ausgleichskassen

Kann die AHV-Rente vorbezogen werden?

Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Die Übergangsgeneration kann die Rente um drei Jahre vorbeziehen.  Die Rente wird dadurch während des gesamten Rentenalters gekürzt.

Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs nach folgender Berechnung gekürzt:

Frauen Männer Vorbezugsdauer Kürzung
63 Jahre 64 Jahre 1 Jahr   6.8%
62 Jahre 63 Jahre 2 Jahre 13.6%

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum Referenzalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich. Dies ändert sich ab 1. Januar 2024. 

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des Referenzalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.

Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub innerhalb dieses Zeitraums beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubdauer festlegen.

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubdauer gemäss folgender Rechnung:

Jahre und Monate Erhöhung   Jahre und Monate Erhöhung
1 0-2   5.2%   3 0-2 17.1%
  3-5   6.6%     3-5 18.8%
  6-8   8.0%     6-8 20.5%
  9-11   9.4%     9-11 22.2%
2 0-2 10.8%   4 0-2 24.0%
  3-5 12.3%     3-5 25.8%
  6-8 13.9%     6-8 27.7%
  9-11 15.5%     9-11 29.6%
        5 - 31.5%

Wann muss ein Aufschub der AHV-Rente geltend gemacht werden?

Spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab Vollendung des Referenzalters.

Was ist eine provisorische/prognostische Rentenberechnung?

Die provisorische/prognostische Rentenberechnung ist eine Schätzung der künftigen Altersrente, auf die Sie Anspruch haben könnten. Sie müssen diese mit einem Formular beantragen. 

Weshalb eine Rentenvorausberechnung verlangen?

Genauer als die Rentenschätzung, fällt die Rentenvorausberechnung aus. Die Berechung Ihrer künftigen Rente ist insbesondere für die finanzielle Planung Ihres Ruhestands wichtig. 

Ist die Schätzung zuverlässig?

Die Schätzung wird gleich berechnet wie eine tatsächliche AHV-Rente. Sie basiert jedoch auf zwei Elementen:

  1. Einkommen, die Sie seit Beginn Ihrer Unterstellung bis heute erzielt haben (bekannter Teil Ihrer Situation)
  2. Einkommen, die Sie voraussichtlich erzielen werden, sowie mögliche von Ihnen geplante künftige Ereignisse (geschätzter Teil von heute bis zum Rentenbeginn).

Je näher Ihr Rentenbeginn rückt, desto genauer wird die Schätzung.

Wie viel kostet die Schätzung?

Ab 40 Jahren kann alle fünf Jahre eine kostenlose Schätzung beantragt werden.

Bei einer Änderung der Erwerbstätigkeit oder des Zivilstands sind auch kürzere Abstände möglich.

Andernfalls wird für die Vorausberechnung eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben.

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit dem entsprechenden Formular an die zuständige Ausgleichskasse.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen Ausgleichskasse eingereicht werden.

Auszahlungstermine

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zahlt die AHV- und IV-Renten, die Hilflosenentschädigungen sowie die Ergänzungsleistungen am 4. Arbeitstag des Monats aus. In der Regel erfolgt die Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto bereits am Folgetag.

Monate Fälligkeiten Monate Fälligkeiten
Januar 06.01.2023 Juli 06.07.2023
Februar 06.02.2023 August 07.08.2023
März 06.03.2023 September 06.09.2023
April 06.04.2023 Oktober 05.10.2023
Mai 05.05.2023 November 06.11.2023
Juni 06.06.2023 Dezember 06.12.2023

Samstag, Sonntag, allgemeine Feiertage, 2. Januar und 1. Mai sind keine Arbeitstage.

Merkblätter

    1.07 - Erziehungsgutschriften
    3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
    3.04 - Flexibler Rentenbezug
    3.06 - Merkblatt Rentenvorausberechnung

Anmeldung der Altersrente

Berechnung der Altersrente

Flexibler Bezug der Altersrente

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.370 - Anmeldung für eine Altersrente
318.370 - Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
318.386 - Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub
318.282 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ
Adressänderung