Nichterwerbstätige
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Werden die AHV-Beiträge nicht aus Erwerbstätigkeit geleistet, entstehen möglicherweise Beitragslücken. Im Alter oder bei Invalidität kann das zu einer Kürzung der Rente führen. Deshalb zahlen auch Nichterwerbstätige jährlich ihren Beitrag an die AHV. Die betreffenden Personen tragen die Eigenverantwortung über ihre Beitragspflicht.
Falls Sie noch nicht bei einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, melden Sie sich bitte umgehend bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts an. Bei einer verspäteten Anmeldung riskieren Sie Verzugszinsen.
Ab Jahresbeginn des 21. Altersjahrs bis zum Referenzalter (65. Altersjahr).
Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland melden Sie dies schriftlich und zeitnah an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts.
Sie gelten als nichterwerbstätig, wenn Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn weniger als CHF 5'000.00 beträgt.*
Nichterwerbstätige können beispielsweise sein:
- Vorzeitig Pensionierte
- Ehepartner von Pensionierten
- Studierende
- Weltreisende
- Verwitwete
- Geschiedene
- Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner
- Sozialhilfebeziehende
- Kranken- oder Unfalltaggeldbeziehende
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
- Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die einen ausländischen Arbeitgeber haben
*Bei Personen, die weniger als neun Monate im Jahr und weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, prüft die Ausgleichskasse in einer Vergleichsrechnung, ob die Beiträge aus Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als nichterwerbstätige Person zu zahlen wären. Ist dies nicht der Fall, müssen zusätzlich Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlt werden. Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie im Merkblatt 2.03 Ziff. 17 ff.
Die AHV/IV/EO-Beiträge werden auf Grundlage des Renteneinkommens und des Vermögens berechnet. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge auf die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Personen mit Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe oder Studierende bis zum 25. Altersjahr zahlen den Mindestbeitrag.
Bei Liegenschaften wird der amtliche Wert mit der Repartition auf den Bundeswert aufgerechnet. Damit werden die kantonalen Steuerwerte schweizweit vereinheitlicht. Im Kanton Bern beträgt der Repartitionswert ab dem Jahr 2020 125 % des amtlichen Wertes.
Die Beiträge setzen wir provisorisch fest und stellen Ihnen vierteljährlich oder jährlich die Akontobeiträge in Rechnung. Bitte melden Sie uns schriftlich, wenn Sie feststellen, dass Ihre Akontobeiträge zu tief sind. Ansonsten riskieren Sie Verzugszinsen.
Der definitive Ausgleich erfolgt in einem weiteren Schritt: Wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist, werden gestützt darauf die definitiven Beiträge festgesetzt.
Begleichen Sie Ihre Rechnungen bequem und sicher elektronisch über eBill:
Hinweis: Der Versand der Rechnungen per E-Mail ist noch nicht möglich.
Haben Sie bereits AHV-Beiträge (z.B. aus Teilzeitarbeit oder aufgrund von Taggeldern mit AHV-Abzügen) für eine Beitragsperiode geleistet, können diese an Ihre Beiträge als nichterwerbstätige Person angerechnet werden.
Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin während mindestens neun Monaten im Jahr zu mindestens 50 % erwerbstätig und erzielt dabei einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von über CHF 10'000.00, kann damit Ihre Beitragspflicht erfüllt sein.* Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt dies ab einem Jahreseinkommen von über CHF 19'400.00.
* Sofern das Vermögen tiefer als CHF 350'000.00 bzw. das Renteneinkommen tiefer als CHF 17'500.00 im Jahr ist. Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie im Merkblatt 2.03 Ziff. 17 ff. Bei weiteren Fragen dazu bitten wir Sie, uns schriftlich oder telefonisch zu kontaktieren.
Verzugszinsen
Verzugszinsen entstehen, wenn Zahlungs- oder Abrechnungsfristen überschritten werden. Die Verzugszinsen sind in Art. 41bis Verordnung über die Alters -und Hinterlassenenversicherung geregelt (AHVV) geregelt:
- Beitragspflichtige im Allgemeinen: Wenn Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden.
- Nachgeforderte Beiträge: Für Beiträge aus vergangenen Jahren ab 1. Januar des Folgejahres.
- Auszugleichende Beiträge: Wenn Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden.
- Auszugleichende Beiträge: Falls Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar des Folgejahres beglichen wurden.
Verzugszinsen sind keine Strafe, sondern ein Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners und den Zinsnachteil des Gläubigers.
Ausnahmen
Keine Verzugs- oder Vergütungszinsen für:
- Mahngebühren, Bussen, Betreibungskosten, Veranlagungskosten und Familienzulagen
- Keine Zinseszinsen
Zahlungseingang
Beiträge gelten erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei der Ausgleichskasse eingegangen ist.
Vergütungszinsen
Wenn Sie zu viel bezahlte Beiträge zurückerstattet oder verrechnet bekommen, werden Vergütungszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt.
Zinssatz
Der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5% im Jahr und wird tageweise berechnet. Ganze Monate zählen als 30 Tage.
Wenn Sie Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige haben, reichen Sie uns bitte eine Anmeldung für Familienzulagen ein.
Was sind Familienzulagen für Nichterwerbstätige?
Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist subsidiär. Das bedeutet, dass keine Zulagen ausgerichtet werden, wenn für denselben Zeitraum eine erwerbstätige Person bereits Familienzulagen für dasselbe Kind erhält.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige zu haben, muss die antragstellende Person:
- als nichterwerbstätig im Sinne der AHV gelten,
- ihren Wohnsitz in der Schweiz haben,
- ein steuerbares Jahreseinkommen von maximal CHF 45'360.00 aufweisen,
- keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.
Wird eine Person während des Jahres nichterwerbstätig und erfüllt die genannten Voraussetzungen, kann der Anspruch auf Familienzulagen auch unterjährig entstehen.
Sonderregelungen
Personen mit Taggeld der Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Stattdessen erhalten sie von der Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag in Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen, die ihnen im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses zustehen würden.
Auch dieser Zuschlag ist subsidiär: Er wird nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.
Arbeitslose Mütter
Seit dem 1. August 2020 haben arbeitslose Mütter während ihres vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Für sie gelten weder die Einkommensgrenze noch die Einschränkung bezüglich Ergänzungsleistungen
Wann besteht kein Anspruch?
Ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige besteht in folgenden Fällen nicht:
- Bezug einer AHV-Altersrente: Die antragstellende Person oder ihr nicht getrenntlebender Ehepartner*in hat das ordentliche Referenzalter erreicht und bezieht eine Altersrente der AHV.
- Beitragsregelung bei Ehepartnern: Wenn die Beiträge der antragstellenden Person als bezahlt gelten, weil der Ehepartner mindestens das Doppelte des AHV-Mindestbeitrags entrichtet und als dauerhaft sowie voll erwerbstätig gilt.
- Asylsuchende und bestimmte ausländische Personen: Kein Anspruch besteht für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe, deren AHV-Beiträge noch nicht festgesetzt wurden.
- Bezug von Ergänzungsleistungen: Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV-/IV-Rente erhalten.
- Bezug von Arbeitslosentaggeldern: Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten.
- Bezug von IV-Kindergeld: Personen, die ein Kindergeld der IV (Zuschlag zu IV-Taggeld) erhalten.
- Überschreiten der Einkommensgrenze: Wenn das steuerbare Einkommen (direkte Bundessteuer) das 1,5-fache der maximalen AHV-Altersrente übersteigt. (Grenze: CHF 44'100.00 für 2024, CHF 45'360.00 für 2025)