Nichterwerbstätige
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Werden die AHV-Beiträge nicht aus Erwerbstätigkeit geleistet, entstehen möglicherweise Beitragslücken. Im Alter oder bei Invalidität kann das zu einer Kürzung der Rente führen. Deshalb zahlen auch Nichterwerbstätige jährlich ihren Beitrag an die AHV. Die betreffenden Personen tragen die Eigenverantwortung über ihre Beitragspflicht.
Falls Sie noch nicht bei einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, melden Sie sich bitte umgehend bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts an. Bei einer verspäteten Anmeldung riskieren Sie Verzugszinsen.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Ab Jahresbeginn des 21. Altersjahrs bis zum Referenzalter (65. Altersjahr).
Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland melden Sie dies schriftlich und zeitnah an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts.
Wer ist nichterwerbstätig?
Sie gelten als nichterwerbstätig, wenn Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn weniger als CHF 5'000.00 beträgt*.
Nichterwerbstätige können beispielsweise sein:
- Vorzeitig Pensionierte
- Ehepartner von Pensionierten
- Studierende
- Weltreisende
- Verwitwete
- Geschiedene
- Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner
- Sozialhilfebeziehende
- Kranken- oder Unfalltaggeldbeziehende
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
- Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die einen ausländischen Arbeitgeber haben
*Bei Personen, die weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, prüft die Ausgleichskasse in einer Vergleichsrechnung, ob die Beiträge aus Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als nichterwerbstätige Person zu zahlen wären. Ist dies nicht der Fall, müssen zusätzlich Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlt werden. Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie im Merkblatt 2.03 Ziff. 17 ff.
Berechnung der Beiträge
Die AHV/IV/EO-Beiträge werden auf Grundlage des Renteneinkommens und des Vermögens berechnet. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge auf die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Personen mit Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe zahlen den Mindestbeitrag.
Bei Liegenschaften wird der amtliche Wert mit der Repartition auf den Bundeswert aufgerechnet. Damit werden die kantonalen Steuerwerte schweizweit vereinheitlicht. Im Kanton Bern beträgt der Repartitionswert ab dem Jahr 2020 125 % des amtlichen Wertes.
Zahlung der Beiträge
Die Beiträge setzen wir provisorisch fest und stellen Ihnen vierteljährlich oder jährlich die Akontobeiträge in Rechnung. Bitte melden Sie uns schriftlich, wenn Sie feststellen, dass Ihre Akontobeiträge zu tief sind. Ansonsten riskieren Sie Verzugszinsen.
Der definitive Ausgleich erfolgt in einem weiteren Schritt: Wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist, werden gestützt darauf die definitiven Beiträge festgesetzt.
Rechnungen können elektronisch via E-Bill beglichen werden:
Beitragsbefreiung oder Anrechnung der Lohnbeiträge
Haben Sie bereits AHV-Beiträge (z.B. aus Teilzeitarbeit oder aufgrund von Taggeldern mit AHV-Abzügen) für eine Beitragsperiode geleistet, können diese an Ihre Beiträge als nichterwerbstätige Person angerechnet werden.
Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner während mindestens neun Monaten des Jahres zu mindestens 50 % erwerbstätig ist und einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von über CHF 10'000.00 erzielt, kann Ihre Beitragspflicht damit erfüllt sein.* Ist Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner selbständig erwerbstätig, kann bei einem jährlichen Einkommen von über CHF 19'400.00 Ihre Beitragspflicht ebenfalls erfüllt sein.
* Sofern das Vermögen tiefer als CHF 350'000.00 bzw. das Renteneinkommen tiefer als CHF 17'500.00 im Jahr ist. Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie im Merkblatt 2.03 Ziff. 17 ff. Bei weiteren Fragen dazu bitten wir Sie, uns schriftlich oder telefonisch zu kontaktieren.