Arbeitnehmende mit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Sie arbeiten für einen Arbeitgeber, der in der Schweiz nicht AHV-beitragspflichtig ist. Das betrifft zum Beispiel Arbeitnehmende von:
- einer ausländischen Firma ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz
- einer Botschaft oder einem Konsulat eines anderen Landes
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, sind Sie trotzdem obligatorisch in der AHV versichert.
Ihre Anmeldung erfolgt bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Wichtig: Sind Sie bereits bei unserer Ausgleichskasse versichert? Dann informieren Sie uns bitte schriftlich und zeitnah, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet.
Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger können mit ihrem Arbeitgeber in der EU oder EFTA vereinbaren, dass sie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge selbst übernehmen.
Erforderliche Unterlagen:
- Anmeldeformular,
- Formular INT02 – Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- Kopie des Arbeitsvertrags.
Mit dem Formular INT02 wird geregelt, dass Arbeitnehmende die Verantwortung für die Zahlung der Beiträge und die vorgeschriebenen Meldungen übernehmen. Der Arbeitgeber haftet jedoch weiterhin und erstattet den geschuldeten Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zum Lohn.
Für die Anmeldung benötigen wir:
- Anmeldeformular
- Kopie Ihres Arbeitsvertrages
Wichtig: Das Formular INT02 (Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) wird hier nicht verwendet, da eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber nicht möglich ist.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht AHV-beitragspflichtig ist, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Sie gelten dabei jedoch nicht als selbständigerwerbend.
Die Abzüge für AHV/IV/EO, ALV, FAK und FLG werden auf Basis Ihres AHV-pflichtigen Bruttolohns berechnet.
Begleichen Sie Ihre Rechnungen bequem und sicher elektronisch über eBill:
eBill – die digitale Rechnung für die Schweiz
Hinweis: Der Versand der Rechnungen per E-Mail ist noch nicht möglich.
Unfallversicherung (UVG)
Arbeitnehmende mit einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen eine obligatorische Unfallversicherung nach UVG abschliessen. Eine Unfallversicherung über die Krankenkasse reicht nicht aus.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Dauert Ihr Arbeitsverhältnis länger als drei Monate und übersteigt Ihr Jahresbruttolohn CHF 22'680.00, besteht eine Anschlusspflicht an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung. Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Sitz in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich hat.
Weitere Informationen und Ausnahmen finden Sie in den Merkblättern:
Hinweis: Die Ausgleichskasse kontrolliert die Einhaltung der Versicherungspflicht. Fachliche Fragen zu der UVG oder BVG richten Sie bitte direkt an die Ersatzkasse UVG oder Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Wann werden Verzugszinsen fällig?
Verzugszinsen entstehen, wenn Zahlungs- oder Abrechnungsfristen überschritten werden. Die Verzugszinsen sind in Art. 41bis Verordnung über die Alters -und Hinterlassenenversicherung geregelt (AHVV) geregelt:
- Beitragspflichtige im Allgemeinen: Wenn Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden.
- Nachgeforderte Beiträge: Für Beiträge aus vergangenen Jahren ab 1. Januar des Folgejahres.
- Auszugleichende Beiträge: Wenn Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden.
- Auszugleichende Beiträge: Falls Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar des Folgejahres beglichen wurden.
Verzugszinsen sind keine Strafe, sondern ein Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners und den Zinsnachteil des Gläubigers.
Ausnahmen
Keine Verzugs- oder Vergütungszinsen für:
- Mahngebühren, Bussen, Betreibungskosten, Veranlagungskosten und Familienzulagen
- Keine Zinseszinsen
Zahlungseingang
Beiträge gelten erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei der Ausgleichskasse eingegangen ist.
Vergütungszinsen
Wenn Sie zu viel bezahlte Beiträge zurückerstattet oder verrechnet bekommen, werden Vergütungszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt.
Zinssatz
Der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5% im Jahr und wird tageweise berechnet. Ganze Monate zählen als 30 Tage.
Bitte reichen Sie uns eine Anmeldung für Familienzulagen ein.
Weitere Informationen zu den Familienzulagen und deren Ansätzen finden Sie hier:
Nach der definitiven Beitragsfestsetzung wird Ihr Einkommen auf Ihrem individuellen Konto (IK) verbucht. Dies ist relevant für die Berechnung Ihrer künftigen Rentenleistungen.
Wichtig: Provisorische Beiträge werden nicht im individuellen Konto erfasst.