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Mutterschaftsentschädigungen
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Mutterschaftsentschädigung

Was ist Mutterschaftsentschädigung (MSE)?

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80% des vorherigen durchschnittlichen Erwerbseinkommens.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • selbstständigerwerbende sind,
  • arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deshalb Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein?

Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein,
  • während dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Wie lange dauert der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen, beziehungsweise 98 Tagen. Nimmt die Mutter während dieser Zeit ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder auf oder stirbt sie, so endet der Anspruch vorzeitig.

Der Anspruch für die Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind, wird um höchstens 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss.

Erworbene Rechte

Bezieht die Mutter zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Entschädigung ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung oder der Militärversicherung, so geht die Betreuungsentschädigung vor.

Die Höhe dieser Entschädigung entspricht mindestens der Höhe des vorher bezogenen Taggeldes.

Wie wird die Mutterschaftsentschädigung berechnet?

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 220.00 pro Tag.

Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 (Jahreseinkommen CHF 99'000.00) erreicht.

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf andere Versicherungsleistungen, so geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor.

    Online-Berechnung der Mutterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerin
    Online-Berechnung der Mutterschaftsentschädigung für Selbstständigerwerbende

Wie wird die Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet?

Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber.

In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter aus.

Die Mutterschaftsentschädigung wird zu Beginn des Monats für den Vormonat ausbezahlt.

Wie wird der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen. Dies ist die Kasse, an die für das massgebende Einkommen zuletzt AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet wurden.

Die Mutter kann den Anspruch über ihren Arbeitgeber geltend machen, wenn sie nicht selbständigerwerbend ist, oder sie kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn sie selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Anspruchsdauer einen Lohn ausrichtet und die Mutter den Anspruch nicht geltend macht.

Merkblatt und weitere Informationen

    6.02 - Mutterschaftsentschädigung
    BSV - Mutterschaftsentschädigung

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.750 - Anmeldung Mutterschaftsentschädigung
318.751 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
318.752 - Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung
318.739 - Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
318.739.1 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ