Selbständigerwerbende
Wer sind die Selbständigerwerbende?
- Personen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind
- Personen, die ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie langfristige Investitionen tätigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten.
Selbständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen unter CHF 2'300.00 sind nicht beitragspflichtig, da ihre Tätigkeit als Nebenberuf gilt.
Ab welchem Alter müssen Selbständigerwerbende Beiträge entrichten?
Selbständigerwerbende müssen ab dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden 1. Januar Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsausfallversicherung (EO) entrichten.
Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge (BVG) sind freiwillig.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen und erstattet die Differenz zurück oder stellt sie in Rechnung.
Sind die bezahlten Akontobeiträge um mehr als 25% tiefer als die definitiven Beiträge, wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.
Bei einer zu hohen Schätzung des Einkommens verlangt die Ausgleichskasse die Rückerstattung allfälliger Erwerbsersatzleistungen, die während des Jahres in Anspruch genommen wurden.
Die Rechnungen können auch elektronisch via E-Banking beglichen werden:
Wie hoch sind die Beitragssätze für Selbstständigerwerbende?
Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des Einkommens im Beitragsjahr berechnet.
Für Jahreseinkommen von mindestens CHF 58'800.00 gelten folgende Beitragssätze:
Art der Beiträge | Satz |
---|---|
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 8.10% |
Invalidenversicherung (IV) | 1.40% |
Erwerbsausfallentschädigung und Mutterschaftsentschädigung (EO) | 0.50% |
Zwischensumme | 10.00% |
Familienausgleichskassenbeiträge (FAK) - berechnet auf das für AHV/IV/EO beitragspflichtige Einkommen bis zu einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 148'200.00 |
1.50% |
Für Jahreseinkommen von unter CHF 58'800.00 gilt ein reduzierter AHV-, IV- und EO-Beitragssatz. In diesem Fall gelten folgende Beitragssätze:
Jährliches Erwerbseinkommen von mindestens |
aber weniger als |
Beitragssatz in % des Erwerbseinkommens |
---|---|---|
CHF 9'800.00* | CHF 17'500.00 | 5.371% |
CHF 17'500.00 | CHF 21'300.00 | 5.494% |
CHF 21'300.00 | CHF 23'800.00 | 5.617% |
CHF 23'800.00 | CHF 26'300.00 | 5.741% |
CHF 26'300.00 | CHF 28'800.00 | 5.864% |
CHF 28'800.00 | CHF 31'300.00 | 5.987% |
CHF 31'300.00 | CHF 33'800.00 | 6.235% |
CHF 33'800.00 | CHF 36'300.00 | 6.481% |
CHF 36'300.00 | CHF 38'800.00 | 6.728% |
CHF 38'800.00 | CHF 41'300.00 | 6.976% |
CHF 41'300.00 | CHF 43'800.00 | 7.222% |
CHF 43'800.00 | CHF 46'300.00 | 7.469% |
CHF 46'300.00 | CHF 48'800.00 | 7.840% |
CHF 48'800.00 | CHF 51'300.00 | 8.209% |
CHF 51'300.00 | CHF 53'800.00 | 8.580% |
CHF 53'800.00 | CHF 56'300.00 | 8.951% |
CHF 56'300.00 | CHF 58'800.00 | 9.321% |
CHF 58'800.00 | und mehr | 10.000% |
* Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9'800.00 ist ein Mindestbeitrag von CHF 514.00 zu entrichten.
Der Satz der Verwaltungskostenbeiträge wird anhand der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge (Summe variiert) berechnet:
Geschuldete AHV-Beiträge in CHF von |
Geschuldete AHV-Beiträge in CHF bis |
VK-Ansatz bisher | VK-Ansatz ohne e-Rabatt ab 01.01.2017 |
VK-Ansatz mit e-Rabatt ab 01.01.2017 |
---|---|---|---|---|
0.00 | 5'000.00 | 5.0% | 5.0% | 5.0% |
5'001.00 | 15'000.00 | 3.0% | 3.0% | 3.0% |
15'001.00 | 65'000.00 | 1.8% | 1.7% | 1.6% |
65'001.00 | 300'000.00 | 1.0% | 0.8% | 0.7% |
300'001.00 | und mehr | 0.8% | 0.6% | 0.5% |
Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Änderung des Einkommens oder der beruflichen Situation informiert werden.
Für Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt ein jährlicher Freibetrag von CHF 16'800.00.