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Beiträge von Selbständigerwerbende
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Online-Berechnung: Beiträge von Selbständigerwerbenden

Das Ergebnis dieser Berechnung wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die auf Grund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung.

Merkblätter und weitere Informationen zu Selbständigerwerbenden:

2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Tarife, Ansätze, Grenzbeträge: Selbständigerwerbende (PDF, 207 Ko)
Selbständigerwerbende

Üben Personen die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenberuf aus und der Jahresreingewinn übersteigt die Höhe von CHF 2'500.00 nicht, sind grundsätzlich keine Beiträge geschuldet bzw. bei bestehenden Mitgliedern kann schriftlich eine Befreiung beantragt werden.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Als selbständigerwerbende Person ist die Wahl spätestens bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.

Unsere Ausgleichskasse steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.