Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
Was ist die Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)?
Vater oder erwerbstätige Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf zwei Wochen Entschädigung des andern Elternteils in den ersten sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes.
Wer hat Anspruch auf diese Entschädigung?
Vater oder Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf diese Entschädigung, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- Arbeitnehmer/in oder
- selbständigerwerbend sind, oder
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn beziehen, oder
- arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deshalb Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggelder auf einem vorangegangenen Lohn berechnet worden sind; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Welche Voraussetzungen müssen für diese Entschädigung erfüllt sein?
Die folgenden Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes sein oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt der rechtliche Vater des Kindes werden
- oder die Ehefrau der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes sein
- während neun Monaten, unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch im Sinne des AHV-Gesetzes versichert war
- in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten erwerbstätig war.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Wie lange dauert der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils?
Der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils beginnt am Tag der Geburt und endet, wenn 14 Taggelder bezogen wurden; spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Erworbene Rechte
Bezieht der Vater oder die Ehefrau der Mutter im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Entschädigung ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung oder der Militärversicherung, so geht die Entschädigung des andern Elternteils vor.
Die Höhe dieser Entschädigung entspricht mindestens der Höhe des vorher bezogenen Taggeldes.
Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, hat der Vater oder die Ehefrau der Mutter zusätzlich zu seinem/ihrem zweiwöchigen Urlaub als anderer Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 14 Wochen. Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters oder der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von zwei Wochen, den sie nach denselben Modalitäten wie den Urlaub des anderen Elternteils nehmen kann.
Wie wird die Entschädigung des andern Elternteils berechnet?
Die Entschädigung des andern Elternteils beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Niederkunft, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag.
Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 (Jahreseinkommen CHF 99'000.00) erreicht.
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf andere Versicherungsleistungen, so geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor.
Wie wird die Entschädigung des andern Elternteils ausgerichtet?
Zahlt der Arbeitgeber während der Auspruchsdauer den Lohn weiter, so überweist die Ausgleichskasse die Entschädigung des andern Elternteils an den Arbeitgeber.
In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung des andern Elternteils direkt an den Vater oder an die Ehefrau der Mutter aus.
Die Entschädigung des andern Elternteils wird rückwirkend ab dem Bezug des letzten Urlaubstags ausbezahlt.
Wie wird der Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils geltend gemacht?
Der Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Dies ist die letzte Kasse, an die für das massgebende Einkommen zuletzt AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet wurden.
Der Vater oder die Ehefrau der Mutter kann den Anspruch über seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er/sie nicht selbständigerwerbend ist, oder er/sie kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn er/sie selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Auch der Arbeitgeber kann den Anspruch geltend machen, sofern er während der Anspruchsdauer einen Lohn ausrichtet und der Vater oder die Ehefrau der Mutter es versäumt hat, den Anspruch geltend zu machen.
Merkblatt und weitere Informationen
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.