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Formulare

Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Arbeitgeber

Arbeitgeber sind juristische sowie natürliche Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Sämtliche juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen sich einer Ausgleichskasse anschliessen. 

Arbeitgeber sind beispielsweise:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • Vereine und Stiftungen

Weiter können Arbeitgeber sein: 

  • Einfache Gesellschaften 
  • Kollektivgesellschaften 
  • Kommanditgesellschaften 
  • Erbengemeinschaften 
  • Hausdienstarbeitgeber
  • Hausverwaltungen

Falls Sie noch nicht einer Ausgleichskasse angeschlossen sind, melden Sie sich bitte umgehend an.

BZ 100 - Anmeldung als Arbeitgeber
BZ 110 - Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA)


Haben Sie sich bei uns als Arbeitgeber angemeldet und ein Begrüssungsschreiben von uns erhalten? Nutzen Sie die Möglichkeit und melden Sie sich mit Ihrer Referenznummer als Arbeitgeber in unserem ePortal an.

Sie finden im Merkblatt Das Wichtigste für Arbeitgeber weitere Informationen zu:

Das Wichtigste für Arbeitgeber (PDF, 542 Ko)
  • Kategorien von Arbeitgebern
  • Änderungen und Abmeldungen
  • Lohnbeiträgen
  • Ordentliches und vereinfachtes Abrechnungsverfahren
  • Tarife, Ansätze und Grenzbeträge
Änderungen per 01.01.2025 (PDF, 39 Ko)

Arbeitnehmende

Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet neue oder austretende Mitarbeitende zu melden. Sie können uns aber neue Arbeitnehmende mit dem Formular Eintrittsmeldung in den Betrieb melden. Die erfassten Mitarbeitenden werden Ende Jahr auf der Lohnbescheinigung vorgedruckt sein.

Bitte beachten Sie, dass die Lohnsumme mit der Meldung der Ein- und Austritte von Mitarbeitenden nicht automatisch angepasst wird. Für die Anpassung Ihrer Lohnsumme oder der Familienzulagen müssen Sie uns diese schriftlich oder über das ePortal melden.

Unfallversicherung (UVG) und berufliche Vorsorge (BVG)

Sobald Sie Arbeitnehmende beschäftigen, müssen Sie für Ihre Mitarbeitenden eine Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen. Sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und der Jahresbruttolohn die Eintrittsschwelle der BVG von CHF 22'050.00 übersteigt, gilt für Sie eine Anschlusspflicht an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung.

Weitere Informationen und Ausnahmen zu der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge:

    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Die Ausgleichskasse überwacht für diese Sozialversicherungszweige lediglich die Versicherungspflicht. Für konkrete Fragen über die Unfallversicherung oder die berufliche Vorsorge, wenden Sie sich direkt an Ihre Unfallversicherung bzw. Vorsorgeeinrichtung. 

Lohnbeiträge

Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmenden Beiträge abzurechnen. Die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden entrichtet. Die Abzüge für die FAK/FLG werden von den Arbeitgebern bezahlt. Sämtliche Abzüge werden vom AHV-pflichtigen Bruttolohn berechnet.

Löhne können auch elektronisch über unser ePortal  gemeldet werden. Bei einer elektronischer Lohnmeldung ELM über ePortal oder Swissdec erhalten Sie zusätzlich 0.1 % Rabatt auf die Verwaltungskosten.

Weitere Informationen zu Tarifen, Ansätzen und Grenzbeträgen:

Das Wichtigste für Arbeitgeber (PDF, 542 Ko)

Weitere Informationen zur Berechnung der AHV-Beiträge als Arbeitgeber / Arbeitnehmende:

Online-Beitragsberechnung für Arbeitgeber / Arbeitnehmende (Informationsstelle AHV/IV)

Rechnungen können elektronisch via E-Bill beglichen werden:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Der Versand der Rechnungen per E-Mail ist noch nicht möglich.

Lohnbescheinigung | Lohnnachmeldungen und -korrekturen

Mit der Lohnbescheinigung melden Sie uns Ihre beitragspflichtigen Jahresbruttolöhne. Für Lohnnachträge oder Korrekturen müssen Sie das Änderungsformular (Rektifikat) ausfüllen. Die beiden Formulare reichen Sie bitte jeweils bei der AHV-Zweigstelle Ihres Geschäftssitzes oder elektronisch über unser ePortal ein.

    Zweigstellen der AKB
    Auf der Lohnbescheinigung anzugebender Lohn

Als Einreichefrist gilt der 30. Januar des Folgejahres. Aufgrund der eingereichten Lohnbescheinigung erhalten Sie anschliessend Ihre Schlussrechnung. Nach Ablauf der Frist riskieren Sie Mahngebühren. Unabhängig einer gewährten Fristverlängerung können Verzugszinsen entstehen.

C3 - Lohnbescheinigung
C3 - Lohnbescheinigung - BGSA
EMP03 - Lohnbescheinigung - Rektifikat


 

Merkblätter

    2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
    2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
    2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    2.06 - Hausdienstarbeit
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

BZ 100 - Anmeldung als Arbeitgeber
BZ 110 - Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA)
C3 - Lohnbescheinigung
C3 - Lohnbescheinigung - BGSA
EMP03 - Lohnbescheinigung - Rektifikat
Cv 6 - Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb)
318.260 - Anmeldung für einen Versicherungsausweis