Arbeitgeber und Arbeitnehmende
Arbeitgeber
Arbeitgeber sind juristische sowie natürliche Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Sämtliche juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen sich einer Ausgleichskasse anschliessen.
Arbeitgeber sind beispielsweise:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Vereine und Stiftungen
Weiter können Arbeitgeber sein:
- Einfache Gesellschaften
- Kollektivgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- Erbengemeinschaften
- Hausdienstarbeitgeber
- Hausverwaltungen
Falls Sie noch nicht einer Ausgleichskasse angeschlossen sind, melden Sie sich bitte umgehend an.
Haben Sie sich bei uns als Arbeitgeber angemeldet und ein Begrüssungsschreiben von uns erhalten? Nutzen Sie die Möglichkeit und melden Sie sich mit Ihrer Referenznummer als Arbeitgeber in unserem ePortal an.
Sie finden im Merkblatt Das Wichtigste für Arbeitgeber weitere Informationen zu:
- Kategorien von Arbeitgebern
- Änderungen und Abmeldungen
- Lohnbeiträgen
- Ordentliches und vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Tarife, Ansätze und Grenzbeträge
Arbeitnehmende
Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet neue oder austretende Mitarbeitende zu melden. Sie können uns aber neue Arbeitnehmende mit dem Formular Eintrittsmeldung in den Betrieb melden. Die erfassten Mitarbeitenden werden Ende Jahr auf der Lohnbescheinigung vorgedruckt sein.
Bitte beachten Sie, dass die Lohnsumme mit der Meldung der Ein- und Austritte von Mitarbeitenden nicht automatisch angepasst wird. Für die Anpassung Ihrer Lohnsumme oder der Familienzulagen müssen Sie uns diese schriftlich oder über das ePortal melden.
Unfallversicherung (UVG) und berufliche Vorsorge (BVG)
Sobald Sie Arbeitnehmende beschäftigen, müssen Sie für Ihre Mitarbeitenden eine Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen. Sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und der Jahresbruttolohn die Eintrittsschwelle der BVG von CHF 22'050.00 übersteigt, gilt für Sie eine Anschlusspflicht an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung.
Weitere Informationen und Ausnahmen zu der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge:
Die Ausgleichskasse überwacht für diese Sozialversicherungszweige lediglich die Versicherungspflicht. Für konkrete Fragen über die Unfallversicherung oder die berufliche Vorsorge, wenden Sie sich direkt an Ihre Unfallversicherung bzw. Vorsorgeeinrichtung.
Lohnbeiträge
Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmenden Beiträge abzurechnen. Die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden entrichtet. Die Abzüge für die FAK/FLG werden von den Arbeitgebern bezahlt. Sämtliche Abzüge werden vom AHV-pflichtigen Bruttolohn berechnet.
Löhne können auch elektronisch über unser ePortal gemeldet werden. Bei einer elektronischer Lohnmeldung ELM über ePortal oder Swissdec erhalten Sie zusätzlich 0.1 % Rabatt auf die Verwaltungskosten.
Weitere Informationen zu Tarifen, Ansätzen und Grenzbeträgen:
Weitere Informationen zur Berechnung der AHV-Beiträge als Arbeitgeber / Arbeitnehmende:
Rechnungen können elektronisch via E-Bill beglichen werden:
Der Versand der Rechnungen per E-Mail ist noch nicht möglich.
Lohnbescheinigung | Lohnnachmeldungen und -korrekturen
Mit der Lohnbescheinigung melden Sie uns Ihre beitragspflichtigen Jahresbruttolöhne. Für Lohnnachträge oder Korrekturen müssen Sie das Änderungsformular (Rektifikat) ausfüllen. Die beiden Formulare reichen Sie bitte jeweils bei der AHV-Zweigstelle Ihres Geschäftssitzes oder elektronisch über unser ePortal ein.
Als Einreichefrist gilt der 30. Januar des Folgejahres. Aufgrund der eingereichten Lohnbescheinigung erhalten Sie anschliessend Ihre Schlussrechnung. Nach Ablauf der Frist riskieren Sie Mahngebühren. Unabhängig einer gewährten Fristverlängerung können Verzugszinsen entstehen.