Neuigkeiten / Alle Neuigkeiten

Ende Übergangsfrist

Erklärvideo zum Ende der Übergangsfrist EL-Reform

Allgemeine Informationen

Anfang 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft. Bis Ende 2023 gelten Übergangsbestimmungen. Am 31. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist zu Ende. Ab 01. Januar 2024 werden alle Fälle an das neue Recht angepasst. Läuft Ihre EL-Berechnung somit aktuell noch nach altem Recht, werden Sie im Dezember 2023 eine neue Verfügung erhalten.

Gründe für eine Änderung des EL-Anspruchs ab 01. Januar 2024

Nachfolgend finden Sie einzelne wichtige Gründe, die einen Einfluss auf Ihre Berechnung ab 01. Januar 2024 haben könnten.

Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten 
Es sind sämtliche Arten von Erwerbseinkommen betroffen 

  • Unselbstständig
  • Selbstständig
  • Naturaleinkommen
  • Mindesterwerbseinkommen
  • Zumutbare Erwerbseinkommen

Tieferer Betrag für den Lebensbedarf bei Kindern unter 11 Jahren

1. Kind CHF 7'380
2. Kind CHF 6'150
3. Kind CHF 5'125
4. Kind CHF 4'270
5. Kind und weitere CHF 3'560

Berücksichtigung von weniger Miete bei Wohngemeinschaften mit Personen ohne EL-Anspruch

Region 1 Region 2 Region 3
CHF 10'140 pro Jahr CHF 10'110 pro Jahr CHF 9'390 pro Jahr

Ihr Reinvermögen ist höher als 

  • CHF 100'000 bei Alleinstehenden
  • CHF 200'000 bei Ehepaaren
  • CHF 50'000 bei Kindern und Waisen, die bei einem rentenberechtigten Elternteil, in einem Heim oder in einer häuslichen Gemeinschaft leben

Was ist das Reinvermögen? 
Das Reinvermögen ist das Bruttovermögen (inkl. Vermögensverzichte) abzüglich Schulden. Es gibt keine Vermögensfreibeträge. 

Beispiel

Sparguthaben   100'000
Verzichtsvermögen 100'000  
Abzüglich Amortisation für 2 Jahre   20'000   80'000
Vermögen brutto   180'000
Abzüg übrige Schulden   -50'000
Vermögen netto (Reinvermögen)   130'000

Ausnahme: Selbstbewohnte Liegenschaften (inkl. die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden) werden bei der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt. 

Was ist ein Vermögensverzicht?

  • Abtretung/Schenkung von Liegenschaften
  • Barschenkungen
  • unbelegte Vermögensrückgänge
  • übermässiger Vermögensverbrauch              

Übergangsbestimmungen

Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 gelten Übergangsbestimmungen, wobei jeweils die finanziell bessere Variante (altes oder neue EL-Recht) zur Anwendung kommt. Bei einer rückwirkenden EL-Berechnung mit Anspruch vor 2021 werden für die Jahre 2021, 2022 und 2023 weiterhin Vergleichsrechnungen gemacht.

Beispiel:

  • EL-Anmeldung am 02. Februar 2024 aufgrund rückwirkender Rentenzusprache ab 1. November 2020
  • EL-Anspruch wird geprüft ab 1. November 2020 (Anspruch vor EL-Reform). Für die Periode 1. Januar 2021 – 31. Dezember 2023 wird weiterhin eine Vergleichsrechnung erstellt. Ab 1. Januar 2024 gelten nur noch die Regeln nach neuem Recht. 
  • Wichtig: Sobald die Vergleichsrechnung ergibt, dass die Regeln nach dem neuen Recht finanziell vorteilhafter sind, dann gelten nur noch diese Regeln.

Häufigste Fragen und Antworten

EL-Berechnung nach altem Recht
EL-Berechnung nach neuem Recht 

Die Antworten auf die FAQ sind grundsätzlicher Art und beziehen sich auf die häufigsten Anwendungsfälle. Sie stellen eine Grobübersicht dar. Der konkrete Einzelfall ist jedoch immer von der zuständigen EL-Stelle zu beurteilen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige AHV-Zweigstelle