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AHV/IV-Rente
AHV/IV-Rente

Weiterarbeit nach dem Referenzalter

Was bedeutet eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter?

Durch eine Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter kann die Altersrente verbessert werden, da mit Inkrafttreten der AHV21 AHV-Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant werden können. Es besteht neu die Option auf den Freibetrag zu verzichten. Mit bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter, kann eine Aufbesserung der Altersrente angestrebt werden.

Welche Vorteile hat die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter?

Der heute geltende AHV-Freibetrag beträgt CHF 1'400.00 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800.00 pro Jahr. Für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner wird dieser künftig freiwillig. Durch Verzicht auf den Freibetrag können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden, welche unter bestimmten Bedingungen zu einer höheren Altersrente führen können.

Welchen Einfluss kann die Weiterarbeit auf die Altersrente haben?

Unter Umständen kann eine höhere Altersrente ausbezahlt werden, weil mit den zusätzlichen Einkommen frühere Beitragslücken geschlossen werden können oder das für die Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden kann.

Mittels einem Antrag zur Neuberechnung, werden die zusätzlichen AHV-Beiträge berücksichtigt und die Altersrente neuberechnet.

Wann kann eine Neuberechnung beantragt werden?

Eine Neuberechnung der Altersrente erfolgt nur auf Antrag und ist einmalig bis zum 70. Altersjahr möglich. Der Antrag zur Neuberechnung ist mit diesem Formular zu beantragen.

Wer bereits die Maximalrente (Skala 44 und durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens CHF 88'200.00) bezieht, kann nicht von einer Neuberechnung profitieren.

Ab wann wird die neu berechnete Rente ausbezahlt?

Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf künftige Rentenzahlungen aus und kann nicht rückwirkend vorgenommen werden.

Bis wann muss ein Verzicht auf den Freibetrag gemeldet werden?

Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.
Dieser Freibetrag gilt pro Arbeitgeber und muss je Arbeitgeber separat geregelt werden.
Weiterführende Informationen finden sie hier.

Als selbständigerwerbende Person ist die Wahl spätestens bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.
Weiterführende Informationen finden sie hier.

Welche Beiträge werden berücksichtigt?

Es werden Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters sowie bis zum Antrag einer Neuberechnung berücksichtigt.

Bei Frauen der Jahrgänge 1964 und älter werden die Erwerbszeiten bis zur Altersgrenze wie folgt berücksichtigt:

Jahrgang Maximale Altersgrenze
1960 und älter 69. Altersjahr
1961 69. Altersjahr und 3 Monate
1962 69. Altersjahr und 6 Monate
1963 69. Altersjahr und 9 Monate
1964 und jünger 70. Altersjahr

Kann eine neue Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Sofern Sie in den letzten Jahren bereits eine Vorausberechnung der Altersrente erhalten haben und nun nach dem Referenzalter weiterarbeiten, kann eine neue Rentenvorausberechnung, welche die Weiterarbeit nach dem Referenzalter berücksichtigt, mit diesem Formular  beantragt werden.