Weiterarbeit nach dem Referenzalter
Was bedeutet eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter?
Durch eine Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter kann die Altersrente verbessert werden, da seit dem 1. Januar 2024 AHV-Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant werden können. Mit bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter, kann eine Aufbesserung der Altersrente angestrebt werden. Zusätzlich kann auf den Freibetrag verzichtet werden.
Welche Vorteile hat die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter?
Der heute geltende AHV-Freibetrag beträgt CHF 1'400.00 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800.00 pro Jahr. Für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner wird dieser freiwillig. Durch Verzicht auf den Freibetrag können nach dem Referenzalter zusätzliche AHV-Beiträge bezahlt werden, welche unter bestimmten Bedingungen zu einer höheren Altersrente führen können.
Welchen Einfluss kann die Weiterarbeit auf die Altersrente haben?
Unter Umständen kann eine höhere Altersrente ausbezahlt werden, weil mit den zusätzlichen Einkommen frühere Beitragslücken geschlossen werden können oder das für die Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden kann.
Mittels einem Antrag zur Neuberechnung, werden die zusätzlichen AHV-Beiträge berücksichtigt und die Altersrente neuberechnet.
Es besteht die Möglichkeit eine Rentenvorausberechnung machen zu lassen.
Wann kann eine Neuberechnung beantragt werden?
Eine Neuberechnung der Altersrente erfolgt nur auf Antrag und ist einmalig bis zum 70. Altersjahr möglich. Der Antrag zur Neuberechnung ist mit diesem Formular zu beantragen.
Wer bereits die Maximalrente (Skala 44 und durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens CHF 90'720.00) bezieht, kann nicht von einer Neuberechnung profitieren.
Ab wann wird die neu berechnete Rente ausbezahlt?
Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf künftige Rentenzahlungen aus und kann nicht rückwirkend vorgenommen werden.
Bis wann muss ein Verzicht auf den Freibetrag gemeldet werden?
Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen in Folgejahren sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.
Dieser Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat gilt pro Arbeitgeber und muss je Arbeitgeber separat geregelt werden.
Für Selbständigerwerbende ist die Wahl spätestens bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Welche Beiträge werden berücksichtigt?
Es werden Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters sowie bis zum Antrag einer Neuberechnung berücksichtigt.
Bei Frauen der Jahrgänge 1964 und älter werden die Erwerbszeiten bis zur Altersgrenze wie folgt berücksichtigt:
Jahrgang | Maximale Altersgrenze |
---|---|
1960 und älter | 69. Altersjahr |
1961 | 69. Altersjahr und 3 Monate |
1962 | 69. Altersjahr und 6 Monate |
1963 | 69. Altersjahr und 9 Monate |
1964 und jünger | 70. Altersjahr |
Kann eine Rentenvorausberechnung verlangt werden?
Wenn Sie nach dem Referenzalter erwerbstätig bleiben, kann mit diesem Formular eine Rentenvorausberechnung, welche die Weiterarbeit berücksichtigt, beantragt werden.