Arbeitnehmende eines Arbeitgebenden, die nicht beitragspflichtig sind, sind im Allgemeinen Angestellte einer ausländischen Firma, die keine Betriebsstätte in der Schweiz hat. Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnsitzes.
Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Bern :
Beiträge berechnet auf den Bruttolohn | Ansatz |
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 8,70% |
Invalidenversicherung (IV) | 1,40% |
Erwerbsersatzordnung (EO-MSE-VSE) | 0,50% |
Arbeitslosenversicherung (ALV) bis CHF 148'200.00 Bruttolohn | 2,20% |
Arbeitslosenversicherung (ALV2) ab CHF 148'201.00 Bruttolohn | 1,00% |
Kantonale Familienzulagen (FAK) | 1,50% |
ALV : Kommt der Arbeitnehmende im Laufe des Jahres in den Genuss von Treueprämien, eines 13. Monatsgehalts, Teilvergünstigungen usw. ist die Jahreslimite anzuwenden. Die Löhne der Bezüger von Altersrenten sind nicht ALV-pflichtig. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen jeder die Hälfte der Beiträge bezahlen. Die Begrenzung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
AHV/IV/EO : Ein Freibetrag von CHF 1'400.00 darf beim Monatslohn von Arbeitnehmenden abgezogen werden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und eine Altersrente beziehen. Diese Vorschrift gilt nicht für Personen, die eine vorbezogene Altersrente beziehen und noch nicht das ordentliche Rücktrittsalter erreicht haben.
Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen :
Geschuldete AHV-Beiträge in CHF von | Geschuldete AHV-Beiträge in CHF bis | VK-Ansatz bisher | VK-Ansatz ab 01.01.2017 |
0.00 | 5'000.00 | 5,0% | 5,0% |
5'001.00 | 15'000.00 | 3,0% | 3,0% |
15'001.00 | 65'000.00 | 1,8% | 1,7% |
65'001.00 | 300'000.00 | 1,0% | 0,8% |
300'001.00 | und mehr | 0,8% | 0,6% |
Die Ausgleichskasse setzt Akontozahlungen fest : es handelt sich um provisorische Beiträge, die auf einer Schätzung des Einkommens des laufenden Jahres beruhen (Lohn gemäss Vertrag) und quartalsweise in Rechnung gestellt werden. Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede Abweichung des Einkommens informiert werden. Die definitiven Beiträge werden grundsätzlich aufgrund der Steuertaxation oder einer eigenen Einkommensmeldung festgesetzt. Die Ausgleichskasse errechnet die Differenz zwischen den Akontozahlungen und den definitiven Beiträgen gemäss der Steuertaxation oder der eigenen Einkommensmeldung, zahlt sie zurück oder zieht sie ein. Anzumerken ist, dass das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) einen Verzugszins eingeführt hat, der berechnet wird auf dem Differenzbetrag zwischen den persönlichen Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, wobei die Abweichung mehr als 25% betragen muss.
Sie haben auch die Möglichkeit, unsere Rechnungen mittels E-Rechnung zu bezahlen. Die ganze Transaktion wird elektronisch mit nur wenigen Mausklicks abgewickelt. Dieser Dienst wird Ihnen automatisch angeboten, wenn Sie Ihre nächste Zahlung zu unseren Gunsten über Ihr E-Banking vornehmen.
Falls Sie eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern wünschen, bitten wir Sie den untenstehenden Fragebogen komplett auszufüllen und mit den notwendigen Belegen an die zuständige AHV-Zweigstelle Ihres Wohnsitzes zurückzusenden.
031 379 79 79
031 379 79 00
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