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Rückerstattung der Krankheitskosten

Unter welchen Voraussetzungen werden Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet?

Krankheits- und Behinderungskosten können rückerstattet werden. Aber nur, wenn die Behandlung oder der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem Sie

  • Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hatten oder
  • nach vollendetem 18. Altersjahr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV hatten oder
  • während mindestens 6 Monaten Anspruch auf ein Taggeld der IV hatten.

Sind Sie Ausländer, Flüchtling oder staatenlos, dann muss zudem die Karenzfrist erfüllt gewesen sein.

Gelten noch weitere Voraussetzungen?

Es muss eine EL-Berechnung vorliegen:

  • Wenn Sie Anspruch auf EL haben, werden die sogenannt vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zurückgezahlt.
  • Wurde Ihr Antrag auf EL abgelehnt, weil Sie zu hohe Einnahmen haben (sogenannter "Einnahmenüberschuss")? Dann wird von den vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zuerst der Einnahmenüberschuss abgezogen. Der Rest wird zurückerstattet.
    In der Liste weiter unten sehen Sie, welche Krankheits- und Behinderungskosten zurückerstattet werden können. Diese Kosten werden auch "vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten" genannt.

Die Kosten müssen Sie selbst betreffen. Oder eine Person, die in Ihre EL Berechnung eingeschlossen ist.

Krankheits- und Behinderungskosten werden von uns nur rückerstattet, wenn keine andere Versicherung (Krankenkasse / Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherung, usw.) die Kosten übernimmt.

Die Kosten müssen grundsätzlich in der Schweiz entstanden sein. Wenn die Kosten im Ausland entstanden sind, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:

  • Die Behandlung oder der Kauf wurde während eines Auslandaufenthaltes notwendig, oder
  • Die medizinisch notwendigen Massnahmen konnten nur im Ausland durchgeführt werden.

Müssen Fristen beachtet werden?

Sie können Krankheitskosten nur innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend machen. Reichen Sie Kopien von Belegen (keine Originale) bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ein.

Senden Sie bitte keine Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen.

Ihre AHV-Zweigstelle am Wohnort

Für welches Jahr werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet?

Sie werden für das Kalenderjahr, in dem sie in Rechnung gestellt worden sind, vergütet.

Was sind vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten?

  • Kostenbeteiligung der Krankenkasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Franchise und 10% Selbstbehalt) bis zum Betrag von jährlich CHF 1'000.00, bei Kindern sind es CHF 350.00
  • Zahnbehandlungen: Kosten für eine wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Zahnärztliche Behandlungen"
  • Vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital zur Entlastung der Angehörigen für maximal drei Monate
  • Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Pflege und Betreuung durch Familienangehörige / angestellte Pflegekräfte"
  • Hilfe im Haushalt (Spitex / private Institutionen / Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben)
  • Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
  • Ausgewiesene Mehrkosten für eine medizinisch erforderliche Diät zu Hause
  • Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle
  • Kosten für Pflegehilfsgeräte: Aufzugständer, Badelift, Elektrobett, Krankenheber, Nachtstuhl
  • Kosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (Gesichtsepithesen, Hörgeräte, Lupenbrillen, Perücken, Rollstühle, orthopädische Mass-Schuhe und Serien-Schuhe, Sprechhilfe-Geräte)
  • Kosten für Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperation, kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektionsschuhen, Notrufsystem etc.

Gibt es Höchstbeträge für die Vergütung?

Pro Kalenderjahr werden folgende Höchstbeiträge vergütet:

Alleinstehende CHF 25'000.00
Ehepaare CHF 50'000.00
Heimbewohner CHF   6'000.00

Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.

Zahnärztliche Behandlungen

Zahnbehandlungskosten können wir nur rückerstatten, wenn die Behandlung wirtschaftlich und zweckmässig ist.

Wann muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden?

Wenn die Kosten der geplanten Zahnbehandlung voraussichtlich höher als CHF 1'500.00 sind, müssen Sie vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag mit Zahnappell einreichen.

Reichen Sie auch bei diesen geplanten Behandlungen einen Kostenvoranschlag mit Zahnappell im voraus ein:

  • Wurzelbehandlungen,
  • Kronen,
  • Implantate,
  • Inlays,
  • Onlays,
  • Brücken,
  • Wurzelstiftkappen.

Die vollständigen Unterlagen leiten wir an unsere Abklärungsstelle (Universität Bern / Zahnmedizinische Kliniken) weiter.

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?

Die Rechnung muss den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif entsprechen. Ausserdem muss die Rechnung enthalten:

  • Nummer des Zahns
  • Tarifziffer
  • Menge
  • Behandlungsart
  • Anzahl Taxpunkte und Taxpunktwert

Bitte beachten Sie: Als Patientin, Patient bleiben Sie gegenüber der Zahnärztin, dem Zahnarzt Auftraggeber/-in und Schuldner-/in der Rechnung.

Merkblatt Zahnbehandlungen (PDF, 51 Ko)
KK01 - Zahnformular Ergänzungsleistungen (PDF, 322 Ko)
KK02 - Zahnformular Complianceattest (PDF, 216 Ko)
KK03 - Abklärung der Kosten für Kieferorthopädie (PDF, 238 Ko)

Grundpflege und Betreuung durch Familienangehörige

Grundpflege:
Wir vergüten die notwendige Grundpflege, die von Familienangehörigen ausgeführt wird. Dazu gehören zum Beispiel Mund- und Körperpflege, Betten, Lagern, Mobilisieren etc.

Betreuung:
Wir vergüten die notwendige Hilfe und Betreuung zu Hause, die von Familienangehörigen ausgeführt wird. Dazu gehören zum Beispiel die Begleitung bei Spaziergängen im Freien, Kontrollgänge bei Personen, die alleine leben etc.

Wie hoch ist die Vergütung?

Grundpflege:
Wir vergüten CHF 25.00 pro Stunde und höchstens CHF 9'600.00 pro Jahr. Die Familienangehörigen dürfen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sein.

Betreuung:
Wir vergüten Betreuungsmassnahmen mit CHF 25.00 pro Stunden bis höchstens im Umfang der erlittenen Erwerbseinbusse. Sie müssen uns die tatsächliche Erwerbseinbusse nachweisen.

Muss die Vergütung versteuert werden?

Die Kostenübernahme der notwendigen Grundpflege und der Betreuungsmassnahmen stellt ein sogenannt "steuerbares Ersatzeinkommen" dar. Sie deklarieren dieses in der Steuererklärung unter Ziffer 2.25 als steuerbare Einkünfte.

KK04 - Bedarfsabklärung AKB Pflege Familienangehörige (PDF, 65 Ko)
KK05 - Bedarfsabklärung AKB Hilfe und Betreuung Familienangehörige (PDF, 70 Ko)

Pflege und Betreuung durch angestellte Pflegekräfte

Wenn Sie Personal für die Pflege und Betreuung mit einem Arbeitsvertrag direkt anstellen, können wir diese Kosten vergüten. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen eine Hilflosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit.
  • Sie wohnen zu Hause.
  • Sie benötigten Leistungen von einem von der Krankenkasse anerkannten Leistungserbringer (wie beispielsweise einen Spitexdienst etc.).
  • Sie können dies mit einer schriftlichen Stellungnahme des Spitexdienstes dokumentieren (Bedarfsabklärung).
KK06 - Bedarfsabklärung AKB Hilfe und Betreuung angestellte Pflegekraft (PDF, 76 Ko)

Haushaltarbeiten

Wenn nicht anerkannte Spitex-Organisationen, Drittpersonen oder Familienangehörige die notwendigen Haushaltarbeiten (Kochen, Putzen, Waschen, usw.) leisten, können die in Rechnung gestellten Kosten höchstens bis zu CHF 4'800.00 jährlich vergütet werden.

An wen kann man sich wenden, wenn die Rückerstattung durch die EL verweigert wird?

Können Krankheits- und Behinderungskosten nicht durch die EL rückerstattet werden, so kann für eine allfällige finanzielle Hilfe ein Antrag an Pro Senectute (AHV-Bezügerinnen und -Bezüger) oder an Pro Infirmis (IV-Bezügerinnen und -Bezüger) gestellt werden, damit je nach Situation die Möglichkeit einer Übernahme abgeklärt wird.

Merkblatt

5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Formulare

KK01 - Zahnformular Ergänzungsleistungen
KK02 - Zahnformular Complianceattest
KK03 - Abklärung der Kosten für Kieferorthopädie
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ