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Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber

Wer sind Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber?

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sind im Allgemeinen Angestellte eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebsstätte in der Schweiz.

Wie meldet man sich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an?

Die betreffenden Personen müssen der kantonalen Ausgleichskasse eine Anmeldung einreichen.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gelten folgende Beitragssätze:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148'200.00 Bruttolohn 2.20%
Familienausgleichskassenbeiträge (FAK) 1.50%
Total 14.30%

Der Satz der Verwaltungskostenbeiträge wird anhand der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge (Summe variiert) berechnet:

Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF von
Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF bis
VK-Ansatz bisher VK-Ansatz
ohne e-Rabatt
ab 01.01.2017
VK-Ansatz
mit e-Rabatt
ab 01.01.2017
0.00 5'000.00 5.0% 5.0% 5.0%
5'001.00 15'000.00 3.0% 3.0% 3.0%
15'001.00 65'000.00 1.8% 1.7% 1.6%
65'001.00 300'000.00 1.0% 0.8% 0.7%
300'001.00 und mehr 0.8% 0.6% 0.5%

ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht
    Online-Rentenrechner

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe des voraussichtlichen Einkommens des jeweiligen Jahres basieren. Die Akontobeiträge werden vierteljährlich erhoben.

Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Einkommensänderung informiert werden.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der entsprechenden Einkommensbelege festgesetzt.

Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen gemäss der Einkommensbelege. Sie erstattet die Differenz oder stellt sie in Rechnung.

Merkblatt

2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO

Formulare

BZ 210 - Anmeldung für Arbeitnehmende mit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
INT02 - Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
INT04 - Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland