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AHV/IV-Rente
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Altersrente der AHV

Änderungen auf 1. Januar 2024 (AHV21)

Stabilisierung der AHV (AHV21)

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und bezahlen entsprechende Beiträge. 

Bei Erreichen des Referenzalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Die Altersrente wird individuell berechnet. Sie wird monatlich ausbezahlt. 

Was ist das Referenzalter?

Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahren bei Frauen. Das Referenzalter der Frauen erhöht sich ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 1. Januar 2029 gilt für beide Geschlechter das Referenzalter 65. 

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Folgemonat des erreichten Referenzalters.

Von der Reform und der damit verbundenen Erhöhung des Referenzalters sind folgende Jahrgänge von Frauen betroffen:

Jahrgang Referenzalter neu Jahr
1961 64 Jahre und 3 Monate 2025-2026
1962 64 Jahre und 6 Monate 2026-2027
1963 64 Jahre und 9 Monate 2027-2028
1964 65 Jahre 2029

Frauen der Jahrgänge 1964 und aufwärts, erreichen das Referenzalter mit 65 Jahren.

BSV - Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt aktuell:

  • mindestens:  CHF 1'225.00
  • höchstens:    CHF 2'450.00

Bei Ehepaaren mit einer vollständigen Beitragszeit wird die Summe beider Renten gesetzlich auf CHF 3'675.00 plafoniert. 

Bestehen zusätzliche Ansprüche für Kinder?

ie Altersrente wird bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr durch die Kinderrente ergänzt. Sofern sich das Kind weiterhin in Ausbildung befindet und die Anspruchsbedingungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf eine Kinderrente weiterhin bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr. 

Ich möchte die AHV-Rente beziehen, was muss ich machen?

Damit Sie die Altersrente beziehen können, müssen Sie vor dem Beginn des Rentenanspruchs das Formular Anmeldung für eine Altersrente bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. 

  • Arbeitnehmende: an die Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist
  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige: an die Ausgleichskasse, der die Person zuletzt angeschlossen war
  • Versicherte, die bereits eine Rente beziehen oder deren Ehegatte oder Ehegattin bereits eine Rente bezieht: die Ausgleichskasse, welche die Rente ausbezahlt
  • im Ausland ansässige Versicherte: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
Alle Ausgleichskassen

Wir empfehlen, die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Das Anmeldeformular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Kann die AHV-Rente vorbezogen werden?

Die  Altersrente kann im Alter zwischen 63 und 65 ab jedem beliebigen Monat vorbezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) können die Altersrente wie bisher ab Erreichen des 62. Altersjahres vorbeziehen. Mit Inkrafttreten der AHV21 ist neu ein anteilsmässiger Vorbezug möglich. Bis zum Erreichen des Referenzalters kann der Vorbezug einmalig erhöht werden. 

Die monatliche Altersrente wird abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs gekürzt. Dabei gelten folgende Kürzungssätze:

Jahr und Monate Kürzung   Jahre und Monate Kürzung
0 0   0.0%   1 0   6.8%
  1   0.6%     1   7.4%
  2   1.1%     2   7.9%
  3   1.7%     3   8.5%
  4   2.3%     4   9.1%
  5   2.8%     5   9.6%
  6   3.4%     6 10.2%
  7   4.0%     7 10.8%
  8   4.5%     8 11.3%
  9   5.1%     9 11.9%
  10   5.7%     10 12.5%
  11   6.2%     11 13.0%
        2 0 13.6%

Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) geniessen tiefere Kürzungssätze. Diese finden Sie hier

Die Rente wird wegen dem Vorbezug während des gesamten Rentenbezuges gekürzt. Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum Referenzalter weiter.

Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss vor gewünschtem Rentenbeginn eingehen. Hierfür ist das Formular "Anmeldung für eine Altersrente"  zu nutzen.

Eine einmalige Erhöhung des Vorbezugsanteils ist mit dem Formular "Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs " einzureichen.

Wenn das Referenzalter erreicht wird, muss mittels Formular "Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug"  die Anmeldung erfolgen.

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des Referenzalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Referenzalter eine höhere Rente erhalten.

Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub innerhalb dieses Zeitraums beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen. Während der Dauer des Aufschubs oder mit Beendigung kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden. Hierzu ist das Formular "Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter"  zu nutzen. 

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubsdauer gemäss folgender Rechnung:

Jahre und Monate Erhöhung   Jahre und Monate Erhöhung
1 0-2   5.2%   3 0-2 17.1%
  3-5   6.6%     3-5 18.8%
  6-8   8.0%     6-8 20.5%
  9-11   9.4%     9-11 22.2%
2 0-2 10.8%   4 0-2 24.0%
  3-5 12.3%     3-5 25.8%
  6-8 13.9%     6-8 27.7%
  9-11 15.5%     9-11 29.6%
        5 - 31.5%

Welchen Einfluss hat eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter auf die Rente?

Durch eine Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter kann die Altersrente verbessert werden, da AHV-Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant werden können.

Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag, auf dem keine Beiträge abgerechnet werden. Mit Inkrafttreten der AHV21 besteht nun die Option auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat bzw. CHF 16'800.00 pro Jahr zu verzichten.

Durch die bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter können frühere Beitragslücken geschlossen werden. Daneben kann auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden.

Mittels einer Neuberechnung können die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.

Was ist eine Rentenvorausberechnung?

Die Rentenvorausberechnung ist eine Schätzung einer künftigen Rente, auf die Sie Anspruch haben könnten. Die Vorausberechnung Sie mittels Formular "Antrag für eine Rentenvorausberechnung" beantragen. 

Weshalb eine Rentenvorausberechnung verlangen?

Genauer als die Rentenschätzung, fällt die Rentenvorausberechnung aus. Die Berechnung Ihrer künftigen Rente ist insbesondere für die finanzielle Planung Ihres Ruhestands wichtig. 

Ist die Schätzung zuverlässig?

Die Vorausberechnung wird gleich berechnet wie eine tatsächliche Rente. Sie basiert jedoch auf zwei Elementen:

  1. Einkommen, die Sie seit Beginn Ihrer Unterstellung bis heute erzielt haben (bekannter Teil Ihrer Situation)
  2. Einkommen, die Sie voraussichtlich erzielen werden, sowie mögliche von Ihnen geplante künftige Ereignisse (geschätzter Teil von heute bis zum Rentenbeginn).

Je näher Ihr Rentenbeginn rückt, desto genauer wird die Vorausberechnung.

Wie viel kostet die Rentenvorausberechnung?

Eine Vorausberechnung ist ab 40 Jahre jeweils alle fünf Jahre kostenlos.e.

Bei einer Änderung der Erwerbstätigkeit oder des Zivilstands sind auch kürzere Abstände möglich.

Andernfalls wird für die Vorausberechnung eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben.

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit diesem Formular an die zuständige Ausgleichskasse. Falls Sie nach dem Referenzalter weitergearbeitet haben, können sie mit einer Vorausberechnung herausfinden, welche Auswirkung dies auf Ihre Renten haben wird. Diesen Antrag können Sie mit dem Formular "Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach Referenzalter"  einreichen.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen Ausgleichskasse eingereicht werden.

Auszahlungstermine

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zahlt die AHV- und IV-Renten, die Hilflosenentschädigungen sowie die Ergänzungsleistungen am 4. Arbeitstag des Monats aus. In der Regel erfolgt die Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto bereits am Folgetag.

Monate Fälligkeiten Monate Fälligkeiten
Januar 08.01.2024 Juli 04.07.2024
Februar 06.02.2024 August 07.08.2024
März 06.03.2024 September 05.09.2024
April 05.04.2024 Oktober 04.10.2024
Mai 07.05.2024 November 06.11.2024
Juni 06.06.2024 Dezember 05.12.2024

Samstag, Sonntag, allgemeine Feiertage, 2. Januar und 1. Mai sind keine Arbeitstage.

Merkblätter

    1.07 - Erziehungsgutschriften
    3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
    3.04 - Flexibler Rentenbezug
    3.06 - Merkblatt Rentenvorausberechnung
    3.08 - Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.282 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung
318.370 - Anmeldung für eine Altersrente
318.370 - Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
318.381 - Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs
318.382 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter
318.383 - Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
318.384 - Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug
318.386 - Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ
Adressänderung