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Familienzulagen

Was versteht man unter Familienzulagen (FZ)?

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben ab der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmende,
  • Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
  • Selbständigerwerbende,
  • Nichterwerbstätige.

Arbeitslos gemeldete Personen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben jedoch Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?

Anspruch auf Familienzulagen besteht für:

  • eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
  • im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
  • unentgeltlich aufgenommene Kinder.

Welche Familienzulagen gibt es?

  • Kinderzulagen bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt (oder der 20. Geburtstag, wenn das Kind wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten kann).
  • Ausbildungszulagen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und längstens bis zum 25. Geburtstag.
  • Haushaltungszulagen (nur für landwirtschaftliche Arbeitnehmende).

Wie hoch sind die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft?

Das Bundesgesetz über Familienzulagen sieht Mindestbeträge vor, aber die Kantone können höhere Beträge ausrichten.

  • Im Kanton Bern beträgt die Kinderzulage CHF 230.00.
  • Für Jugendliche in Ausbildung beträgt die Ausbildungszulage CHF 290.00.

Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau?

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sieht folgende Beträge vor:

  • die Kinderzulage beträgt CHF 200.00,
  • für Jugendliche in Ausbildung wird eine Zulage von CHF 50.00 gewährt,
  • bei einer Tätigkeit im Berggebiet wird eine Zulage von CHF 20.00 ausgerichtet,
  • die Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00 (nur für landwirtschaftlich Arbeitnehmende).

Wie erfolgt die Bezahlung der Familienzulagen?

Arbeitnehmende erhalten die Familienzulagen über ihren Arbeitgeber.

Selbständigerwerbenden werden die Familienzulagen von der Beitragsrechnung abgezogen.

Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen direkt ausbezahlt.

Wie wird der Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht?

Der Antrag auf Familienzulagen ist an die Familienausgleichskasse zu richten, welcher der Arbeitgeber oder die selbständigerwerbende Person angeschlossen ist.

Für Kinder mit Wohnsitz im EU/EFTA-Raum ist zusätzlich das Ergänzungsformular: Familienzulagen für Arbeitnehmende mit Kindern mit Wohnsitz im EU-EFTA-Raum (BZ 522) einzureichen. Dieses ersetzt das Formular E411.

Nichterwerbstätige reichen den Antrag bei der kantonalen Familienausgleichskasse ihres  Wohnsitzkantons ein.

Anerkannte Familienausgleichskassen

Merkblätter

    6.08 - Familienzulagen
    6.09 - Familienzulagen in der Landwirtschaft
    61 - Informationen zu den Ausbildungszulagen

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

BZ 500 - Anmeldung für Familienzulagen
BZ 522 - Ergänzungsformular: Familienzulagen für Arbeitnehmende mit Kindern mit Wohnsitz im EU-EFTA-Raum
BZ 510 - Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen
Ef 2 - Mutationsmeldung für Familienzulagen
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ