Anspruch auf Familienzulagen haben :
Haushaltungszulage
Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer haben nur Anspruch auf eine Haushaltungszulage, wenn :
Ausländische Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten, haben sowohl Anspruch auf Kinderzulagen als auch auf eine Haushaltungszulage.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Ehegatte ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig ist.
Wenn die Familienangehörigen im Ausland leben, werden nur die Kinderzulagen ausgerichtet. Wohnen sie jedoch in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, so wird auch die Haushaltungszulage ausgerichtet.
Der Anspruch auf Zulagen beginnt und endet gleichzeitig mit dem Lohnanspruch.
Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen registriert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Familienzulagen bestehen aus :
Die Zulagen betragen pro Monat :
Die Kinderzulage wird ausgerichtet :
Die Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00 pro Monat.
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen AHV-Zweigstelle am Arbeitsort anmelden. Wenn der Arbeitgeber gewechselt oder die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird (zum Beispiel durch saisonbedingte Alphirttätigkeit), ist jeweils ein neuer Fragebogen einzureichen.
Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie einen Anspruchsausweis.
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt :
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann höchstens fünf Jahre geltend gemacht werden.
Änderungen der persönlichen und auch der beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle unaufgefordert und schriftlich gemeldet werden.
Beispiele :
Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer werden teilweise von den Arbeitgebern finanziert. Dabei bezahlen diese jeweils 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die AHV Ausgleichskasse. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV und auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen :
031 379 79 79
031 379 79 00
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