Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Die grundlegenden Gesetzesbestimmungen über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legt das Bundesrecht fest, welches jedoch den Kantonen in Anbetracht der Bedeutung von bestimmten Berücksichtigungen einen kleinen Handlungsspielraum lässt, zumal es die Kantone sind, welche mit der Auszahlung betraut sind. Jeder Kanton hat Erlasse über die Anwendung der eidgenössischen Gesetzgebung geschaffen. Nachfolgend die wichtigsten für den Kanton Bern.
Informationen zu den bundesrechtlichen Regelungen finden Sie in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV im Inhaltsverzeichnis.
Der Ausgleichskasse des Kantons Bern wurde die Durchführung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Bern übertragen.
Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV ab 18 Jahren oder von einem Taggeld der IV (ununterbrochen während mindestens 6 Monaten) und alle Anspruchsberechtigten einer Rente oder einer Übergangsleistung der IV, die im Kanton Bern Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für Personen ausländischer Nationalität müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.
Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die AHV-Zweigstelle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie diesen der Ausgleichskasse des Kantons Bern weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nämlich nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens/Vermögenslage der Antragsteller.
Informationen für alle Bezüger von AHV und IV-Renten erfolgen periodisch durch die AHV-Zweigstellen der Gemeinden wie auch in der Presse.
Es gibt zwei Leistungsarten :
Die Liste der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist im Bundesgesetz enthalten.
Anerkannte Ausgaben für Personen, die zu Hause leben
Die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf betragen pro Jahr : | CHF 19'450.00 für Alleinstehende CHF 29'175.00 für Ehepaare CHF 10'170.00 für Waisen und Kinder, für welche eine Rente beansprucht werden kann |
Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden ebenfalls berücksichtigt bis zur Höhe von : | CHF 13'200.00 für eine alleinstehende Person CHF 15'000.00 für Ehepaare und Personen, die Kinder haben, welche einen Rentenanspruch begründen |
Falls eine rollstuhlgängige Wohnung notwendig ist, so erhöht sich der Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben um CHF 3'600.00.
Anerkannte Ausgaben für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
Im Fall des Aufenthalts in einem Heim oder im Spital wird die dem Bewohner in Rechnung gestellte Tagestaxe berücksichtigt, die für jede Institution auf der vom Kanton anerkannten Tarifbasis festgesetzt ist.
Nebst den Heimkosten wird ein vom Kanton festgelegter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.
Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt :
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung). Diese Durchschnittsprämien sind - analog den Prämienregionen gemäss KVG - in drei Prämienregionen aufgeteilt.
Prämienregion | |||
1 | 2 | 3 | |
Alleinstehende | CHF 6'492.00 | CHF 5'808.00 | CHF 5'436.00 |
Ehepaar (2 Alleinstehende) | CHF 12'984.00 | CHF 11'616.00 | CHF 10'872.00 |
Kinder | CHF 1'536.00 | CHF 1'368.00 | CHF 1'272.00 |
Junge Erwachsene (ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis Vollendung des 25. Altersjahres) | CHF 5'232.00 | CHF 4'656.00 | CHF 4'332.00 |
Anrechenbare Einnahmen
Vom Vermögen wird eine Pauschale abgezogen :
Berücksichtigung :
Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter oder eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören :
Folgen der Verletzung der Meldepflicht
Die verspätete Meldung von Änderungen kann zur Folge haben, dass Leistungen nicht nachbezahlt werden oder zuviel bezogene Leistungen zurückgefordert werden müssen. Im Übrigen bleiben bei Verletzung der Meldepflicht die gesetzlichen Bestimmungen bei Widerhandlungen vorbehalten.
Radio- und TV-Gebühren
Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, können sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern Sie müssen bei der zuständigen Firma Serafe AG, Postfach, 8010 Zürich, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben für die Serafe AG.
Adressänderungen sind direkt bei der zuständigen AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie in den Merkblätter der Informationsstelle AHV :
031 379 79 79
031 379 79 00
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