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Ergänzungsleistungen

Allgemeines

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV sollen die minimalen Lebenskosten von Personen decken, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen. Informationen zu den EL finden Sie auch in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV.

Haben Sie Anspruch auf EL?

Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens 
- eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV beziehen (seit mindestens 6 Monaten) und volljährig sind.

Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen 
- Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein.
- die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen.

Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen.

Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als 

  • CHF 100'000.00 für eine einzelne Person,
  • CHF 200'000.00 für ein Ehepaar,
  • CHF 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV.

Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögen.

Wichtig: Anfang 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft. Bis Ende 2023 gelten Übergangsbestimmungen. Falls Ihr Anspruch rückwirkend ab Dezember 2020 geprüft wird, werden die Übergangsbestimmungen je nach Umständen weiterhin angewendet. Ab 01. Januar 2024 gilt nur noch das neue Recht. Mehr Informationen zur Übergangsfrist finden Sie hier

Wie können Sie sich zum Bezug von EL anmelden?

Bitte füllen Sie für Ihre EL-Anmeldung das offizielle Anmeldeformular aus. Sie können auch das PDF-Formular ausdrucken und von Hand ausfüllen. Das ausgefüllte Formular müssen Sie dann bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde abgeben.

    EL01 - Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV - Online
    EL02 - Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV - PDF
Ihre AHV-Zweigstelle am Wohnort

Wie werden EL ausbezahlt?

Die EL werden monatlich am vierten Werktag ausbezahlt. Ein Teil der EL wird direkt Ihrem Krankenversicherer überwiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Krankheits- und Behinderungskosten werden separat vergütet.

Rückerstattung der Krankheitskosten

Wie werden die EL berechnet?

Die Höhe der jährlichen EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Mit dem Onlinerechner erhalten Sie eine Schätzung Ihres möglichen Anspruchs.

WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE ZU HAUSE LEBEN?

Anerkannte Ausgaben sind: 
- ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
- ein Betrag für Mietzins und Nebenkosten
- Berufsauslagen
- Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen
- ein Betrag für die obligatorische Krankenversicherung (effektive Prämie oder kantonale Durchschnittsprämie)
- Beiträge an die AHV, die IV und die EO
- Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis elf Jahren
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

WIE HOCH IST DIE PAUSCHALE FÜR DEN ALLGEMEINEN LEBENSBEDARF?

Beträge ab 01.01.2024 (Beträge pro Jahr in CHF)

Alter der Kinder Situation Höchstbetrag
  Alleinstehende 20'100.00
  Ehepaare 30'150.00
 

Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt

20'100.00
Kinder über 11 Jahren

1. und 2. Kind je

10'515.00
 

3. und 4. Kind je

7'010.00
 

5. und weitere Kinder je

3'505.00
Kinder bis 11 Jahre 1. Kind 7'380.00
  2. Kind 6'150.00
  3. Kind 5'125.00
  4. Kind 4'270.00
 

5. Kind und weitere Kinder je

3'560.00

WELCHE MIETKOSTEN WERDEN BEI DEN AUSGABEN BERÜCKSICHTIGT?

Als Mietzins wird der jährliche Mietzins inkl. Nebenkosten berücksichtigt. Es gibt jedoch eine Obergrenze.

Höchstbeträge ab 01.01.2024 (Beträge pro Jahr in CHF)

  Region 1 Region 2 Region 3
1 Person 17'580.00 17'040.00 15'540.00
2 Personen 20'820.00 20'220.00 18'780.00
3 Personen 23'100.00 22'140.00 20'700.00
4 Personen und mehr 25'200.00 24'120.00 22'380.00

Einzelperson in einer WG

10'410.00

10'110.00

9'390.00
Rollstuhlzuschlag** 6'420.00 6'420.00 6'420.00
Pauschale Nebenkosten Selbstbewohnte Liegenschaften Selber beheizte Mietwohnung  
  3'060.00 1'530.00  

**Der Rollstuhlzuschlag wird neu nur noch anteilsmässig berücksichtigt.

Mietzinsregionen

WERDEN KOSTEN FÜR KINDERBETREUUNG BERÜCKSICHTIGT?

Es können die Kosten für eine notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren geltend gemacht werden.

WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE IM HEIM/SPITAL LEBEN?

Ab dem 1. Januar 2021 wird die in Rechnung gestellte Heimtaxe tageweise berücksichtigt. Das bedeutet, dass nur die Tage berücksichtigt werden, die tatsächlich vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist dies für den Monat des Heimeintritts und den Monat des Heimaustritts.

Zusätzlich wird ein Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder nach dem neuen Recht berechnet werden.

WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN, DIE FÜR ALLE PERSONEN GELTEN?

Berücksichtigung der Krankenkassenprämien 
Die tatsächliche Krankenkassenprämie wird bis maximal zur Höhe der Durchschnittsprämie berücksichtigt.

Durchschnittsprämien ab 01.01.2024 (Beträge pro Jahr in CHF)

  Prämienregion 1 Prämienregion 2 Prämienregion 3
Alleinstehende 7'428 6'708 6'204
Ehepaar (2 Alleinstehende) 14'856 13'416 12'408
Kinder

1'752

1'572 1'440

Junge Erwachsene (ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis Vollendung des 25. Altersjahres)

5'352 4'932 4'500
Informationen zu der Direktauszahlung an die Krankenkasse

WELCHE EINNAHMEN WERDEN ANGERECHNET?

Vermögensfreibeträge ab 01.01.2024 (Beträge pro Jahr in CHF)

Situation Höchstbetrag
Alleinstehende 30'000.00
Ehepaare 50'000.00

Kinder

15'000.00

Selbstbewohnte Liegenschaften

112'500.00
300'000.00 (wenn Ehegatte im Heim/Spital lebt)

Hypothekarschulden konnten bisher vom Gesamtvermögen abgezogen werden. Neu können Sie nur noch vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden.

Der den Freibetrag übersteigende Teil des Vermögens wird als Einkommen angerechnet. Dies wird als "Vermögensverzehr" bezeichnet.

Der Anteil beträgt, wenn Sie 
- eine AHV-Rente beziehen und zu Hause wohnen: 1/10
- im Heim wohnen: 1/5
- eine IV-Rente beziehen: 1/15

Sind Sie verheiratet und lebt ein Ehegatte in einem Heim oder Spital? Dann wird beiden Ehegatten je eine Hälfte des Vermögens zugerechnet.

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Aufteilung des Vermögens anders geregelt. Wohnt ein Ehegatte in der eigenen Liegenschaft und der andere im Heim oder Spital? Dann wird der Vermögensverzehr für beide Ehegatten getrennt ermittelt. Dem Ehegatten, der zu Hause wohnt, wird ¼ des Vermögens zugerechnet. Dem Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, werden ¾ des Vermögens zugerechnet.

Wird auch Vermögen, welches vor der Anmeldung zum Bezug von EL verschenkt oder ausgegeben wurde, bei der EL-Berechnung berücksichtigt?

Bei der EL-Berechnung rechnen wir auch das Vermögen an, auf das Sie freiwillig verzichtet haben. Dies wird "Vermögensverzicht" genannt. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn Sie 
- keine rechtliche Verpflichtung hatten, das Vermögen abzugeben
- keinen gleichwertigen Gegenwert erhalten haben.

Ab dem 1. Januar 2021 untersuchen wir auch, ob Sie übermässig Vermögen verbraucht haben. 

Als Anhaltspunkt gilt: 
"Übermässig" ist, wenn Sie ein Vermögen von über CHF 100'000.00 haben und mehr als 10% davon pro Jahr ausgeben. Beträgt Ihr Vermögen weniger als CHF 100'000.00? Dann gilt als "übermässig", wenn Sie mehr als CHF 10'000.00 pro Jahr ausgeben.

Müssen Erben rechtmässig bezogene EL zurückbezahlen?

Nach dem Tod einer EL beziehenden Person müssen die Erben die bezogene EL aus dem Nachlass zurückzahlen. Dies gilt für EL, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt werden. Es werden höchstens die EL zurückgefordert, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Zudem gilt ein Freibetrag von CHF 40'000.00. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst mit dem Tod des anderen Ehegatten.

Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder nach neuem Recht berechnet werden.

Meldepflicht: Was muss ich melden?

Sie müssen Ihrer AHV-Zweigstelle alles melden, was sich auf Ihren EL-Anspruch auswirkt. Sie müssen dies unverzüglich und unaufgefordert tun. Dies gilt für alle Personen, die in der Berechnung der EL eingeschlossen sind. Beispiele sind:

  • Fehlende oder falsche Positionen in der Berechnung der Einnahmen, des Vermögens und der Ausgaben
  • Wechsel der Krankenkasse oder Prämienänderungen
  • Zivilstandsänderungen (z.B. Heirat)
  • Veränderungen in der Familie (z.B. Geburt)
  • alle Auslandaufenthalte. Hinweis: Wenn Sie länger als 3 Monate im Ausland sind, erlischt der Anspruch auf EL
  • Adressänderungen
  • Änderungen des Mietzinses und der Haushaltsgrösse
  • Heimeintritt, Heimwechsel oder Heimaustritt und Veränderungen der Heimtaxen
  • Veränderungen der Kosten für die Kinderbetreuung
  • Veränderungen des Vermögens
  • Kauf, Verkauf, Schenkung oder Abtretung von Liegenschaften und Grundstücken
  • Erbschaften. Hinweis: Sie müssen uns eine mögliche Erbschaft bereits beim Tod mitteilen
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderungen von sämtlichen Renten und Taggeldern
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderung der Hilflosenentschädigung
  • Erhöhung oder Senkung des Lohnes und Aufnahme oder Verlust der Arbeitsstelle
  • Zusprache, Wegfall, Erhöhung oder Senkung der Alimente
  • Vermögen und Renten aus dem Ausland
  • falsche Auszahlungen

Müssen Radio- und TV-Gebühren bezahlt werden?

Wenn Sie EL beziehen, können Sie sich von den Radio- und Fernsehgebühren befreien lassen. Die Befreiung erfolgt aber nicht automatisch. Sie muss schriftlich bei der SERAFE AG, Postfach, 8010 Zürich, beantragt werden. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben, das Sie der Serafe AG zuschicken können.

Wo können Adressänderungen gemeldet werden?

Adressänderungen melden Sie direkt zuständigen AHV-Zweigstelle

Auszahlungstermine

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zahlt die AHV- und IV-Renten, die Hilflosenentschädigungen sowie die Ergänzungsleistungen am 4. Arbeitstag des Monats aus. Die Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto erfolgt in der Regel am Folgetag.

Monate Fälligkeiten Monate Fälligkeiten
Januar 08.01.2024 Juli 04.07.2024
Februar 06.02.2024 August 07.08.2024
März 06.03.2024 September 05.09.2024
April 05.04.2024 Oktober 04.10.2024
Mai 07.05.2024 November 06.11.2024
Juni 06.06.2024 Dezember 05.12.2024

Samstag, Sonntag, allgemeine Feiertage, 2. Januar und 1. Mai sind keine Arbeitstage.

Merkblätter

    5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
    5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
    BSV-Broschüre über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen für Personen zuhause

Ergänzungsleistungen für Personen im Heim

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

EL01 - Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV - Online
EL02 - Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV - PDF
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ