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EL-Reform 2021

Am 1. Januar 2021 trat die EL-Reform in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen aus dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.

Auf einen Blick

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick:

  • Anhebung der Mietzinsmaxima
  • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
    - Einführung einer Eintrittsschwelle
    - Einführung einer Rückerstattungspflicht
    - Senkung der Vermögensfreibeträge
  • Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
  • Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten
  • Krankenversicherungsprämie: Tatsächliche Ausgaben
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
  • Senkung des EL-Mindestbetrags

Übergangsrecht

Am 01. Januar 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft. Für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 galt eine Übergangsfrist. Während dieser Frist konnten die Ergänzungsleistungen von Personen, die am 31. Dezember 2020 bereits Ergänzungsleistungen bezogen, noch nach dem alten EL-Recht berechnet werden, sofern dies für sie vorteilhafter war. Für sämtliche EL-Berechnungen ab 01. Januar 2024 gilt nur noch das neue Recht.

Informationen zum Ende der Übergangsfrist finden Sie hier.

Mietzinsmaxima / Nebenkosten- und Heizkostenpauschale

1. Weshalb werden die Mietzinsmaxima angehoben?

Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima seit 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Die EL tragen auch der Anzahl Personen Rechnung, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Weitere Iinformationen

Höchstbeträge gemäss Übergangsrecht (Beträge pro Jahr in CHF)

Situation Höchstbetrag
Alleinstehende 13'200.00
Ehepaare 15'000.00

Rollstuhlzuschlag

3'600.00

3. Wie hoch sind die Nebenkosten- und Heizkostenpauschalen?

Bei EL-beziehenden Personen, die in einer selbstbewohnten Liegenschaft leben, wird in der EL-Berechnung als Teil der Wohnkosten eine Pauschale für Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird in der EL-Berechnung eine Heizkostenpauschale als Ausgabe berücksichtigt. Die Pauschalen für die Nebenkosten und Heizkosten betragen ab 01.01.2023:

Pauschalen Nach der Reform (in CHF) Bisher (in CHF)
Nebenkosten 3'060.00 1'680.00
Heizkosten 1'530.00 840.00

Vermögen wird stärker berücksichtigt

4. Welches Vermögen wird berücksichtigt?

Künftig haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100'000.00 Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt die Eintrittsschwelle bei CHF 200'000.00, für Kinder bei CHF 50'000.00. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird für die Berechnung der Eintrittsschwelle nicht berücksichtigt.

5. Wie hoch sind die Freibeträge?

Bei der Berechnung des tatsächlichen Anspruchs und der Höhe der EL bleibt ein Teil des Vermögens unberücksichtigt. Dieser Teil wird Freibetrag genannt.

Freibeträge Nach der Reform (in CHF) Bisher (in CHF)
Alleinstehende 30'000.00 37'500.00
Ehepaare 50'000.00 60'000.00
Kinder 15'000.00 15'000.00
Selbstbewohnte Liegenschaften 300'000.00
(wenn Ehegatte im Heim/Spital lebt)
300'000.00
(wenn Ehegatte im Heim/Spital lebt)

6. Vermögensverzicht: Was gilt?

Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte.

Beispiel - Person mit Vermögen über CHF 100'000.00:
Gibt eine Person mit einem Vermögen von über CHF 100'000.00 innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10% übersteigt, als Vermögensverzicht.

Beispiel - Person mit Vermögen unter CHF 100'000.00:
Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100'000.00 gelten Beträge ab CHF 10'000.00 pro Jahr als Vermögensverzicht.

Auf die Anrechnung der Ausgaben, die über dem Schwellenwert liegen, wird verzichtet, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgten, wie z. B. bei Ausgaben für den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen ungenügend ist, der Werterhalt von Wohneigentum oder Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

7. Rückerstattungspflicht für Erben: Was gilt?

Nach dem Tod einer EL-Bezügerin oder eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von CHF 40'000.00 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten.

8. Kinder: Was gilt?

Bei der EL-Berechnung werden die Haushaltsgrösse und insbesondere unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt.

Betrag für Kinder   Nach der Reform (in CHF) Bisher (in CHF)
0 - 10 Jahre 1. Kind 7'380.00 10'515.00
  2. Kind 6'150.00 10'515.00
  3. Kind 5'125.00 7'010.00
  4. Kind 4'270.00 7'010.00
  weiteres Kind 3'560.00 3'505.00
11 - 25 Jahre 1. Kind 10'515.00 10'515.00
  2. Kind 10'515.00 10'515.00
  3. Kind 7'010.00 7'010.00
  4. Kind 7'010.00 7'010.00
  weiteres Kind 3'505.00 3'505.00

9. Einkommen Ehegatte: Was gilt?

Bei verheirateten Personen werden in der EL-Berechnung die Ausgaben und Einnahmen beider Eheleute berücksichtigt. Wenn einer der beiden Ehegatten vollständig arbeitsfähig ist, fliessen heute zwei Drittel seines Einkommens in die EL-Berechnung des anderen Ehegatten mit ein. Die Reform sieht vor, 80% des Erwerbseinkommens des Ehegatten anzurechnen.

Nach der Reform Bisher
80% des Erwerbseinkommens des Ehegatten werden angerechnet 2/3 des Erwerbseinkommens des Ehegatten werden angerechnet

10. Krankenkassenprämie: Was gilt?

Die Krankenkassenprämien werden in der EL-Berechnung als Ausgabe berücksichtigt.

Nach der Reform Bisher
Tatsächliche Prämie, höchstens aber die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des Kantons bzw. der Prämienregion

11. EL-Berechnung für Personen im Heim: Was gilt?

Nach der Reform Bisher
Tatsächlich in Rechnung gestellte Heimtaxe Periodische EL werden stets für einen ganzen Monat ausgerichtet, auch wenn die versicherte Person nur einen Teil davon im Heim verbringt 

Die EL können direkt dem Leistungserbringer (Heim) ausbezahlt werden.

12. EL-Mindestbetrag: Was gilt?

Bisher entsprach der EL-Mindestbetrag der durchschnittlichen Krankenkassenprämie. Mit der Reform wird der Mindestbetrag auf 60% dieser Durchschnittsprämie gesenkt.

Nach der Reform Bisher
60% der durchschnittlichen Krankenkassenprämie Durchschnittliche Krankenkassenprämie

Auswirkungen für die EL-beziehenden Personen

13. Ab wann gelten die neuen Massnahmen?

Wenn sie zu einer EL-Kürzung führen, werden die genannten Massnahmen drei Jahre nach Inkrafttreten der EL-Reform angewendet, also am 1. Januar 2024.

Antworten auf häufige Fragen zur EL-Reform

Die Antworten auf die FAQ sind grundsätzlicher Art und beziehen sich auf die häufigsten Anwendungsfälle. Sie stellen eine Grobübersicht dar. Der konkrete Einzelfall ist jedoch immer von der zuständigen EL-Stelle zu beurteilen.

Fragen und Antworten zu Ergänzungsleistungen

Erklärvideo zum Ende der Übergangsfrist EL-Reform

Merkblatt

51 - Ergänzungsleistungen (EL) 2021: Was ändert?