Kontakt
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Neuigkeiten / Alle Neuigkeiten

Adoptionsentschädigung

Zweiwöchiger Urlaub bei Adoption

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anrecht auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind im Wesentlichen die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung: Personen die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend oder selbständigerwerbend sein; sie müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer von Stiefkindern.

Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet

In der Schweiz werden nur wenige Kinder im Alter von unter vier Jahren adoptiert. Im Jahr 2021 waren es 48. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet.

Weiterer Anpassungsbedarf

Die Einführung eines durch die EO entschädigten Adoptionsurlaubs führt auch zu Änderungen auf Verordnungsebene. So soll die Erwerbsersatzverordnung (EOV) dahingehend geändert werden, dass die Adoptionsentschädigung basierend auf dem Einkommen, das vor der Adoption erzielt wurde, berechnet wird. Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, sobald der letzte Urlaubstag bezogen wurde. Zudem wird die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) angepasst, damit der Anspruch auf Familienzulagen während eines Adoptionsurlaubs bestehen bleibt.

Merkblatt

6.11 - Adoptionsentschädigung

Formular

    318.754 - Anmeldung Adoptionsentschädigung
    318.754.1 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Adoptionsentschädigung