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Hauspersonal

Was sind Hausdienstarbeitnehmende?

Hausdienstarbeitnehmende üben unter anderem folgende Tätigkeiten aus:

  • Reinigungskraft
  • Au-pair-Mädchen/-Junge
  • Babysitterin/Babysitter
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuer/-in älterer Personen
  • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).

Welche Pflichten haben Personen, die Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen?

Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf dem Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Dazu ist eine Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes erforderlich.

Für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende (siehe unten) angewendet werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 2.07 (siehe unten).

Hausarbeitnehmende unter 18 Jahren müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.

Hausarbeitnehmende unter 25 Jahren müssen ebenfalls keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn ihr Jahreslohn CHF 750.00 nicht übersteigt.

Im Hausdienst tätige Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, bezahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht aber an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Für sie gilt ein Freibetrag von CHF 16'800.00 pro Jahr bzw. CHF 1'400.00 pro Monat. Auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, müssen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Bern:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Familienausgleichskassenbeiträge (FAK) 1.50% - 1.50%
Total 7.90% 6.40% 14.30%

Der Satz der Verwaltungskostenbeiträge wird anhand der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge (Summe variiert) berechnet:

Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF von
Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF bis
VK-Ansatz bisher VK-Ansatz
ohne e-Rabatt
ab 01.01.2017
VK-Ansatz
mit e-Rabatt
ab 01.01.2017
0.00 5'000.00 5.0% 5.0% 5.0%
5'001.00 15'000.00 3.0% 3.0% 3.0%
15'001.00 65'000.00 1.8% 1.7% 1.6%
65'001.00 300'000.00 1.0% 0.8% 0.7%
300'001.00 und mehr 0.8% 0.6% 0.5%

Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

AHV/IV/EO: Bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, ist vom AHV/IV/EO-beitragspflichtigen Lohn ein monatlicher Freibetrag von CHF 1‘400.00 in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht für Personen, die eine vorzeitige Altersrente beziehen und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'050.00 (CHF 1'837.50 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.06 - Hausdienstarbeit
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

BZ 100 - Anmeldung als Arbeitgeber
BZ 110 - Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA)
C3 - Lohnbescheinigung
C3 - Lohnbescheinigung - BGSA
EMP03 - Lohnbescheinigung - Rektifikat
Cv 6 - Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb)
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.260 - Anmeldung für einen Versicherungsausweis