Kontakt
Überbrückungsleistungen
Überbrückungsleistungen
Neuigkeiten / Alle Neuigkeiten
Formulare

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Was sind Überbrückungsleistungen (ÜL)?

Personen, die wenige Jahre vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, können Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen sind in ihrer maximalen Höhe begrenzt.

Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen?

Mit der Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?" können Sie herausfinden, ob Sie die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen erfüllen:

  • Sie wurden am 1. Juli 2021 oder später ausgesteuert. Was bedeutet "ausgesteuert"? Das bedeutet, dass Sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten.
  • Sie sind mindestens 60 Jahre alt.
  • Sie wohnen in der Schweiz oder Sie wohnen in einem EU- oder EFTA-Staat. Wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat wohnen, müssen Sie
    - einen Schweizer Pass besitzen oder
    - einen Pass eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates besitzen oder
    - Sie sind Flüchtling oder staatenlos.
  • Sie waren mehr als 20 Jahre in der AHV versichert. Davon müssen Sie auch mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr versichert gewesen sein.
  • Sie haben keine IV-Rente oder AHV-Rente.
  • Sie haben pro Jahr mindestens 75% des Höchstbetrags der AHV-Rente verdient. 
    Übrigens: Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gelten auch als Erwerbseinkommen.
  • Sind Sie alleinstehend? Dann muss Ihr Vermögen weniger als CHF 50'000.00 betragen. Guthaben der 3. Säule zählen ebenfalls zum Vermögen.
  • Sind Sie verheiratet? Dann muss Ihr Vermögen unter CHF 100'000.00 liegen. Guthaben der 3. Säule zählen ebenfalls zum Vermögen.
  • Besitzen Sie ein Haus oder eine Wohnung? Und wohnen Sie selbst darin? Dann zählt es nicht zum Vermögen.
  • Ihre Ausgaben müssen höher sein als Ihre Einnahmen. Sind Sie verheiratet? Dann zählt auch das Einkommen Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten zu Ihren Einnahmen.
Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?"

Wo können Sie sich für Überbrückungsleistungen anmelden?

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus und senden Sie es uns zu. Sie können sich frühestens 4 Monate vor Ihrer Aussteuerung anmelden. Bevor Sie das Formular ausfüllen, prüfen Sie am besten anhand der Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?", ob Sie die Grundvoraussetzungen erfüllen.

Wer ist in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen?

Eingeschlossen in die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind die Ehepartnerin/der Ehepartner und die Partnerin/der Partner in eigetragener Partnerschaft. Ebenfalls eingeschlossen sind minderjährige Kinder und Kinder in der Ausbildung, bis sie 25 Jahre alt sind.

Welchen Geldbetrag können Sie bekommen?

Wir vergleichen Ihre Ausgaben mit Ihren Einnahmen. Wenn Ihre Ausgaben höher als Ihre Einnahmen sind, dann zahlen wir Ihnen die Differenz als Überbrückungsleistungen. Welche Ausgaben und welche Einnahmen wir berücksichtigen dürfen, ist gesetzlich geregelt.

Wenn Sie alleinstehend sind, erhalten Sie pro Jahr maximal CHF 45'225.00. Wenn weitere Personen in die Berechnung Ihrer Überbrückungsleistungen eingeschlossen sind, bekommen Sie pro Jahr maximal CHF 67'838.00.

Werden Krankheits- und Behinderungskosten auch bezahlt?

Folgende Krankheits- und Behinderungskosten können durch die Überbrückungsleistungen übernommen werden:

  • zahnärztliche Behandlung
  • Diät
  • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Hilfsmittel, um mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeit ausüben zu können
  • Franchise und Selbstbehalt, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden, bis maximal CHF 1'000.00 pro Jahr.

Wenn Sie alleinstehend sind, erhalten Sie maximal CHF 5'000.00 pro Jahr für Krankheits- und Behinderungskosten. Als Ehepaar oder mit Kindern erhalten Sie maximal CHF 10'000.00 an die Krankheits- und Behinderungskosten.

Die Rechnungen für Krankheits- und Behinderungskosten müssen Sie uns innerhalb von 15 Monaten ab Rechnungsdatum eingereicht werden.

Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie keine Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen. Auch nicht, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen.

Ab wann und bis wann können Sie Überbrückungsleistungen bekommen?

Wir können Ihnen erstmals Überbrückungsleistungen auszahlen, wenn Sie

  • uns die Anmeldung mit sämtlichen Unterlagen geschickt haben und
  • die Voraussetzungen erfüllen.

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche Verfügung. Darin teilen wir Ihnen mit, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungsleistungen erhalten.

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt, wenn Sie eine AHV-Rente beziehen. Sollten Sie voraussichtlich nach der Pensionierung auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, müssen Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen. In diesem Fall erhalten Sie nur so lange Überbrückungsleistungen, bis Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen können.

Wie werden die Überbrückungsleistungen ausbezahlt?

Die Überbrückungsleistungen werden monatlich auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Überbrückungsleistungen in einem EU oder EFTA-Staat werden in der Währung des Wohnsitzstaates ausbezahlt. Sie werden an die Kaufkraft des Wohnstaates angepasst.

Krankheits- und Behinderungskosten werden an die anspruchsberechtigte Person und nicht an den  Rechnungssteller (z.B. der Ärzt oder dem Zahnarzt) ausbezahlt.

Welche Pflichten haben Sie?

Wenn Sie Überbrückungsleistungen beziehen, haben Sie Pflichten. Ihre zwei wichtigsten Pflichten sind folgende:

  • Sie müssen der Ausgleichskasse alle notwendigen Informationen und Unterlagen zukommen lassen.
  • Wenn sich an Ihren Verhältnissen etwas ändert, das Ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen beeinflussen könnte, müssen Sie dies der Ausgleichskasse sofort melden.

Merkblatt

5.03 - Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.688 - Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
318.688.1 - Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?"
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ