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Auf der Lohnbescheinigung anzugebender Lohn

Die Seite erleichtert dem Arbeitgeber, der die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt (sog. Nettolohn), den massgebenden Lohn (Bruttolohn) zu ermitteln und mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Der der AHV zu meldende Lohn entspricht dem Bruttolohn (d.h. der Entschädigung vor Abzug der Sozialabgaben).

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Abzug macht (und sich somit entscheidet die gesamten Beiträge zu übernehmen), gilt der ausbezahlte Betrag als Nettolohn und muss daher in Bruttolohn umgerechnet werden.

Bis 31. Dezember 2015 betragen die Sozialabgaben die den Arbeitnehmenden in Abzug gebracht werden dürfen 6.25%, d.h. AHV/IV/EO 5.15% und ALV 1.1%. Der Nettolohn entspricht damit 93.75% des Bruttolohns.

Ab ersten Januar 2016 und bis 31. Dezember 2019 betragen die Sozialabgaben die den Arbeitnehmenden in Abzug gebracht werden dürfen 6.225%, d.h. AHV/IV/EO 5.125% und ALV 1.1%. Der Nettolohn entspricht damit 93.775% des Bruttolohns.

Ab ersten Januar 2020 betragen die Sozialabgaben die den Arbeitnehmenden in Abzug gebracht werden dürfen 6.375%, d.h. AHV/IV/EO 5.275% und ALV 1.1%. Der Nettolohn entspricht damit 93.625% des Bruttolohns.

Ab ersten Januar 2021 betragen die Sozialabgaben die den Arbeitnehmenden in Abzug gebracht werden dürfen 6.4%, d.h. AHV/IV/EO 5.3% und ALV 1.1%. Der Nettolohn entspricht damit 93.6% des Bruttolohns.

Die für das Jahr 2021 anwendbare Berechnungsformel lautet somit:

Nettolohn / 93.6 X 100 = Beitragspflichtiger Lohn

Bitte beachten Sie, diese Berechnungsformel gilt nur für Arbeitnehmende unter 64 Jahren für Frauen und unter 65 Jahren für Männer die eine Entschädigung von weniger als CHF 10'500.00 pro Monat erhalten (CHF 12'350.00 ab dem Jahr 2016).

Umrechnung von Nettolohn in Bruttolohn (wenn der Arbeitgeber die gesamten Beiträge übernimmt):