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Hauspersonal

Was sind Hausdienstarbeitnehmende?

Hausdienstarbeitnehmende üben unter anderem folgende Tätigkeiten aus:

  • Reinigungskraft
  • Au-pair-Mädchen/-Junge
  • Babysitterin/Babysitter
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuer/-in älterer Personen
  • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).

Welche Pflichten haben Personen, die Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen?

Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf dem Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes erforderlich.

Für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende angewendet werden.

Hausarbeitnehmende unter 18 Jahren müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.

Hausarbeitnehmende unter 25 Jahren müssen ebenfalls keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn ihr Jahreslohn CHF 750.00 nicht übersteigt.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Bern:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Familienausgleichskassenbeiträge (FAK) 1.50% - 1.50%
Total 7.90% 6.40% 14.30%

Der Satz der Verwaltungskostenbeiträge wird anhand der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge (Summe variiert) berechnet:

Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF von
Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF bis
VK-Ansatz bisher VK-Ansatz
ohne e-Rabatt
ab 01.01.2017
VK-Ansatz
mit e-Rabatt
ab 01.01.2017
0.00 5'000.00 5.0% 5.0% 5.0%
5'001.00 15'000.00 3.0% 3.0% 3.0%
15'001.00 65'000.00 1.8% 1.7% 1.6%
65'001.00 300'000.00 1.0% 0.8% 0.7%
300'001.00 und mehr 0.8% 0.6% 0.5%

Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht
    Online-Rentenrechner

Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'050.00 (CHF 1'837.50 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.06 - Hausdienstarbeit
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

BZ 100 - Anmeldung als Arbeitgeber
BZ 110 - Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA)
C3 - Lohnbescheinigung
C3 - Lohnbescheinigung - BGSA
EMP03 - Lohnbescheinigung - Rektifikat
Cv 6 - Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb)
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.260 - Anmeldung für einen Versicherungsausweis