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Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Wer sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende?

Arbeitgebende sind Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sind durch Arbeitsverträge gebunden.

Wer bezahlt Beiträge?

Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezahlt.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Auf welcher Grundlage wird es berechnet?

Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens werden verschiedene Elemente berücksichtigt:

  • Bar- und Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft),
  • Gratifikationen,
  • Kommissionen,
  • 13. Monatslohn,
  • Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Bern:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO/MSE/VSE/BUE/ADOPE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Familienausgleichskassenbeiträge (FAK) 1.50% - 1.50%
Total 7.90% 6.40% 14.30%

Der Satz der Verwaltungskostenbeiträge wird anhand der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge (Summe variiert) berechnet:

Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF von
Geschuldete
AHV-Beiträge
in CHF bis
VK-Ansatz bisher VK-Ansatz
ohne e-Rabatt
ab 01.01.2017
VK-Ansatz
mit e-Rabatt
ab 01.01.2017
0.00 5'000.00 5.0% 5.0% 5.0%
5'001.00 15'000.00 3.0% 3.0% 3.0%
15'001.00 65'000.00 1.8% 1.7% 1.6%
65'001.00 300'000.00 1.0% 0.8% 0.7%
300'001.00 und mehr 0.8% 0.6% 0.5%

Der Beitragssatz für die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau beträgt 2%.

ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., so ist für den Beitrag an die Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht
    Online-Rentenrechner

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Bem Anschluss eines neuen Betriebes oder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres gibt der Arbeitgeber die voraussichtliche Lohnsumme an. Wesentliche Änderungen in dieser Lohnsummen müssen gemeldet und angepasst werden.

Die Ausgleichskasse setzt auf dieser Grundlage monatliche oder vierteljährliche Akontobeiträge für den Arbeitgeber fest.

Am Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse ein Lohndeklarationsformular, auf dem er den Gesamtbetrag der ausbezahlen Bruttolöhne deklariert. Die Ausgleichskasse erstellt auf dieser Grundlage eine definitive Abrechnung.

Auf der Lohnbescheinigung anzugebender Lohn

Bei jährlichen Lohnsummen unter CHF 200'000,00 sind vierteljährliche Akontozahlungen zu entrichten.

Es ist auch möglich, Rechnungen in digitaler Form via E-Banking zu begleichen:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen auf die Gesamtheit der Arbeitgeber verteilt. Die Arbeitgeber erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'050.00 (CHF 1'837.50 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge (BVG) entrichten.

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
    2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
    2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

BZ 100 - Anmeldung als Arbeitgeber
BZ 110 - Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA)
C3 - Lohnbescheinigung
C3 - Lohnbescheinigung - BGSA
EMP03 - Lohnbescheinigung - Rektifikat
Cv 6 - Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb)
318.260 - Anmeldung für einen Versicherungsausweis