Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen :
Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Dienstleistende Personen | Entschädigung | ||
In % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens | Mindestbetrag pro Tag CHF | Höchstbetrag pro Tag CHF | |
Rekruten | - | 62.00 | 62.00 |
Erwerbstätige | 80% 80%* | 62.00 111.00 | 196.00 196.00 |
Nichterwerbstätige | - -* | 62.00 111.00 | 62.00 111.00 |
* Während bestimmter Gradänderungsdienste (z. B. Unteroffiziersschulen, Offiziersschulen, Abverdienen eines Grades).
Für Durchdiener gelten die gleichen Entschädigungsansätze wie für Dienstleistende, die ihren Dienst nicht am Stück absolvieren. Während der Phase der Grundausbildung sind Durchdiener somit entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt.
Für Durchdiener-Unteroffiziere bestehen andere Entschädigungsansätze. Während der Dauer der Grundausbildung sind sie in Bezug auf die Entschädigung den Rekruten gleichgestellt. Für die restlichen Diensttage beträgt die Entschädigung mindestens CHF 91.00.
Kinderzulage erhalten dienstleistende Personen für :
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind CHF 20.00. Sie wird für jedes Kind gewährt, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung kann die Kinderzulage bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet werden. Die Begrenzung der Gesamtentschädigung bewirkt, dass die Kinderzulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird (siehe Rubrik "Begrenzung der Gesamtentschädigung").
Betriebszulage erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als :
Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn diese bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens CHF 67.00 erreicht.
Die Betriebszulage beträgt CHF 67.00 pro Tag.
Zulage für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens 2 zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden nur Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.00 pro Dienstperiode, höchstens aber durchschnittlich CHF 67.00 pro Diensttag.
Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen.
Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, zuzüglich der Kinderzulagen. Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 245.00 pro Tag, nicht übersteigen.
Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung CHF 123.00 und während bestimmter Gradänderungsdienste CHF 172.00 pro Tag nicht übersteigen.
Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt.
Die Zulage für Betreuungskosten wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende dienstleistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet. Dies kann unter Umständen zu einer gegenüber Nichterwerbstätigen höheren Entschädigung führen.
Wurde die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der provisorischen Einkommenseinschätzung vor Dienstbeginn berechnet und sollte die Ausgleichskasse nachträglich, basierend auf der definitiven Steuereinschätzung, höhere definitive Beiträge festsetzen, kann die Anpassung und Differenznachzahlung vom Selbständigerwerbenden verlangt werden. Erfolgt jedoch im umgekehrten Fall nachträglich eine tiefere AHV-Beitragseinschätzung, ist die Ausgleichskasse gezwungen die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzufordern.
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben. Ist die Erwerbsausfallentschädigung gleichwohl niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, können sie die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei ihrer Arbeitslosenkasse geltend machen (ausgenommen für Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine EO während einem Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten gewährt werden. Beachten Sie die Broschüre zu diesem Thema.
Dienstleistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage.
Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter an :
Ohne Original-Meldekarte wird keine Entschädigung entrichtet.
Die Arbeitgebenden bescheinigen auf der Meldekarte den vordienstlichen Lohn der dienstleistenden Person und leiten sie an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter.
Für die Geltendmachung :
muss die dienstleistende Person Ergänzungsblätter ausfüllen, die bei der Rechnungsführerin bzw. beim Rechnungsführer oder bei ihrer AHV-Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen bezogen werden können.
Die Zulage für Betreuungskosten ist mit einem separaten Anmeldeformular und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.
Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Dienstes.
Die Entschädigung wird grundsätzlich direkt den dienstleistenden Personen ausbezahlt. Richten ihnen jedoch die Arbeitgebenden für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung den Arbeitgebenden zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt.
Die Zulage für Betreuungskosten wird dagegen immer der dienstleistenden Person direkt ausbezahlt.
Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich.
Benötigen dienstleistende Personen oder ihre Angehörigen die Entschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes in kürzeren Zeitabständen, können sie die Auszahlung nach jeweils 10 Tagen verlangen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV :
031 379 79 79
031 379 79 00
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