Anspruch auf Vaterschaftentschädigung haben Männer, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder :
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten :
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn 14 Taggelder bezogen worden sind, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor dem Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350.00 (CHF 7'350.00 x 0.8/30 Tage=CHF 196.00/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von CHF 88'200.00 (CHF 88'200.00 x 0.8/360 Tage=CHF 196.00/Tag) erreicht.
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der :
geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Nachfolgende Personen können bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Vaterschaftsentschädigung einreichen. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für den Vater AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat :
Von dem Vater :
Vom Arbeitgeber :
Von den Angehörigen :
Arbeitnehmende oder bei der Geburt arbeitsunfähige Väter lassen das Formular vom letzten Arbeitgeber bescheinigen.
Arbeitslose Väter lassen das Formular vom letzten Arbeitgeber vor oder während der Arbeitslosigkeit (Zwischenverdienst) ausfüllen.
Der Arbeitgeber bescheinigt :
Der Vater kann beim Arbeitgeber die zuständige AHV-Ausgleichskasse nachfragen, bei welcher die Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung weitergeleitet werden soll.
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten. Sie können den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist geltend machen. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Vaterschaftsentschädigung in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden. Für weitere Informationen zur Beitragspflicht können Sie uns kontaktieren.
Wenn der Arbeitgeber des Vaters für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
Der Vater kann - bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit des Vaters betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.).
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung direkt an den Vater oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. Der Vater kann verlangen, dass die Entschädigung ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.
Die Vaterschaftsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV :
031 379 79 79
031 379 79 00
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