Welches sind die Voraussetzungen, damit Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet werden?
Krankheits- und Behinderungskosten können rückerstattet werden. Aber nur, wenn die Behandlung oder der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem Sie
Sind Sie Ausländer, Flüchtling oder staatenlos, muss zudem die Karenzfrist erfüllt gewesen sein.
Gelten noch weitere Voraussetzungen?
Müssen Fristen beachtet werden?
Sie können Krankheitskosten nur innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend machen. Reichen Sie Kopien von Belegen (keine Originale) bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ein.
Senden Sie bitte keine Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen.
Für welches Jahr werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet?
Wir vergüten ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten für das Kalenderjahr, in dem sie in Rechnung gestellt worden sind.
Was sind vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten?
Gibt es Höchstbeträge für die Vergütung?
Pro Kalenderjahr vergüten wir höchstens folgende Beträge:
Alleinstehende | CHF 25'000.00 |
Ehepaare | CHF 50'000.00 |
Heimbewohner | CHF 6'000.00 |
Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
Zahnbehandlungskosten können wir nur rückerstatten, wenn die Behandlung wirtschaftlich und zweckmässig ist.
Wann muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden?
Wenn die Kosten der geplanten Zahnbehandlung voraussichtlich höher als CHF 1'500 sind, müssen Sie vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag mit Zahnappell einreichen.
Reichen Sie auch bei diesen geplanten Behandlungen einen Kostenvoranschlag mit Zahnappell im Voraus ein:
Die vollständigen Unterlagen leiten wir an unsere Abklärungsstelle (Universität Bern / Zahnmedizinische Kliniken) weiter.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
Die Rechnung muss den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif entsprechen. Ausserdem muss die Rechnung enthalten:
Bitte beachten Sie: Sie als Patient / Patientin bleiben gegenüber dem Zahnarzt / der Zahnärztin Auftraggeber/in und Schuldner/in der Rechnung.
Merkblatt Zahnbehandlungen
Zahnformular Ergänzungsleistungen
Zahnformular Complianceattest
Abklärung der Kosten für Kieferorthopädie
Grundpflege:
Wir vergüten die notwendige Grundpflege, die von Familienangehörigen ausgeführt wird. Dazu gehören zum Beispiel Mund- und Körperpflege, Betten, Lagern, Mobilisieren etc.
Betreuung:
Wir vergüten die notwendige Hilfe und Betreuung zu Hause, die von Familienangehörigen ausgeführt wird. Dazu gehören zum Beispiel die Begleitung bei Spaziergängen im Freien, Kontrollgänge bei Personen, die alleine leben etc.
Wie hoch ist die Vergütung?
Grundpflege:
Wir vergüten CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 9'600 pro Jahr. Die Familienangehörigen dürfen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sein.
Betreuung: Wir vergüten Betreuungsmassnahmen mit CHF 25 pro Stunden bis höchstens im Umfang der erlittenen Erwerbseinbusse. Sie müssen uns die tatsächliche Erwerbseinbusse nachweisen.
Muss die Vergütung versteuert werden?
Die Kostenübernahme der notwendigen Grundpflege und der Betreuungsmassnahmen stellt ein sogenannt "steuerbares Ersatzeinkommen" dar. Sie deklarieren dieses in der Steuererklärung unter Ziffer 2.25 als steuerbare Einkünfte.
Bedarfsabklärung AKB Pflege Familienangehörige
Bedarfsabklärung AKB Hilfe und Betreuung Familienangehörige
Wenn Sie Personal für die Pflege und Betreuung mit einem Arbeitsvertrag direkt anstellen, können wir diese Kosten vergüten. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bedarfsabklärung AKB Hilfe und Betreuung angestellte Pflegekraft
Wenn nicht anerkannte Spitex-Organisationen, Drittpersonen oder Familienangehörige die notwendigen Haushaltarbeiten (Kochen, Putzen, Waschen, usw.) leisten, können die in Rechnung gestellten Kosten höchstens bis zu CHF 4'800 jährlich vergütet werden.
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031 379 79 00
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