Das Ziel der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Informationen zu den EL finden Sie auch in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV.
Einen Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens:
- eine AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV (während mindestens 6 Monaten) beziehen und volljährig sind.
Sie müssen auch diese Bedingungen erfüllen:
- Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein
- die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen
Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen.
Ab dem 1. Januar 2021 wird eine Vermögensschwelle eingeführt. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als:
Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht als Teil des Nettovermögens.
Wichtig: Hatten Sie schon vor dem 1. Januar 2021 EL? Dann gilt für Sie ein Übergangsrecht (ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN 2021: WAS ÄNDERT?). Zum Übergangsrecht gibt es auch ein Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.
Füllen Sie bitte für Ihre EL-Anmeldung das offizielle Anmeldeformular (Online-Formular) aus. Sie können auch das PDF-Formular ausdrucken und Ihre Anmeldung handschriftlich machen. Dann müssen Sie das ausgefüllte Formular bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde einreichen.
Die EL werden monatlich am vierten Arbeitstag ausbezahlt. Ein Teil der EL wird direkt Ihrem Krankenversicherer überwiesen. Hier finden Sie mehr Informationen dazu.
Krankheits- und Behinderungskosten werden separat vergütet.
Am 1. Januar 2021 trat die EL-Reform in Kraft. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier.
Gelten die neuen Bestimmungen für alle EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger?
Wenn Sie schon vor dem 1. Januar 2021 EL hatten, gilt eine Übergangsregel. Wir prüfen, ob Ihr Anspruch auf EL höher ist mit dem neuen Recht oder mit dem bisherigen Recht. Wir wenden das Recht an, nach welchem Ihr Anspruch höher ist.
Spätestens nach drei Jahren wenden wir aber für alle das neue Recht an.
Die Vergleichsrechnungen werden von Amtes wegen durchgeführt. Sie müssen also nichts unternehmen. Bitte beachten Sie, dass die Meldepflichten natürlich immer gelten.
Die EL entsprechen dem Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.
WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE ZU HAUSE LEBEN?
Anerkannte Ausgaben sind:
- ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
- ein Betrag für den Mietzins und die Nebenkosten
- Berufsauslagen
- Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen
- ein Betrag für die obligatorische Krankenversicherung
- Beiträge an die AHV, die IV und die EO
- geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, z.B. Alimente
Die Beträge sind gegen oben begrenzt.
WIE HOCH IST DIE PAUSCHALE FÜR DEN ALLGEMEINEN LEBENSBEDARF?
Beträge nach Übergangsrecht (Beträge pro Jahr in CHF)
Situation | Höchstbetrag |
Alleinstehende | 19'610.00 |
Ehepaare | 29'415.00 |
Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt | 19'610.00 |
1. und 2. Kind je | 10'260.00 |
3. und 4. Kind je | 6'840.00 |
5. und weitere Kinder je | 3'420.00 |
Beträge nach neuem Recht (Beträge pro Jahr in CHF)
Alter der Kinder | Situation | Höchstbetrag |
Alleinstehende | 19'610.00 | |
Ehepaare | 29'415.00 | |
Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt | 19'610.00 | |
Kinder über 11 Jahren | 1. und 2. Kind je | 10'260.00 |
3. und 4. Kind je | 6'840.00 | |
5. und weitere Kinder je | 3'420.00 | |
Kinder bis 11 Jahre | 1. Kind | 7'200.00 |
2. Kind | 6'000.00 | |
3. Kind | 5'000.00 | |
4. Kind | 4'165.00 | |
5. Kind und weitere Kinder je | 3'470.00 |
WELCHE MIETKOSTEN WERDEN BEI DEN AUSGABEN BERÜCKSICHTIGT?
Als Mietzins wird der jährliche Mietzins inkl. Nebenkosten berücksichtigt. Es gibt aber eine Obergrenze.
Beträge nach Übergangsrecht (Beträge pro Jahr in CHF)
Situation | Höchstbetrag |
Alleinstehende | 13'200.00 |
Ehepaare | 15'000.00 |
Rollstuhlzuschlag | 3'600.00 |
Höchstbeträge nach neuem Recht (Beträge pro Jahr in CHF)
Haushaltsgrösse | Region 1* | Region 2* | Region 3* |
1 Person | 16'440.00 | 15'900.00 | 14'520.00 |
2 Personen | 19'440.00 | 18'900.00 | 17'520.00 |
3 Personen | 21'600.00 | 20'700.00 | 19'320.00 |
4 Personen und mehr | 23'520.00 | 22'500.00 | 20'880.00 |
Einzelperson in einer WG | 9'720.00 | 9'450.50 | 8'760.00 |
Rollstuhlzuschlag** | 6'000.00 | 6'000.00 | 6'000.00 |
**Der Rollstuhlzuschlag wird neu nur noch anteilsmässig berücksichtigt.
*Auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen können Sie nachschauen, zu welcher Mietzinsregion Ihre Gemeinde gehört.
WERDEN KOSTEN FÜR KINDERBETREUUNG BERÜCKSICHTIGT?
Neu können die Kosten für die notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Diese Kosten können Sie nur geltend machen, wenn Ihre EL nach dem neuen Recht berechnet werden.
Welche Kosten für die Betreuung von Kindern werden berücksichtigt?
WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE IM HEIM/SPITAL LEBEN?
Ab dem 1. Januar 2021 wird die in Rechnung gestellte Heimtaxe tageweise berücksichtigt. Das bedeutet: Es werden nur die Tage berücksichtigt, die vom Heim oder Spital tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist dies für den Monat des Heimeintritts und den Monat des Heimaustritts.
Zusätzlich wird ein Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder dem neuen Recht berechnet werden.
WAS SIND DIE ANERKANNTEN AUSGABEN, DIE FÜR ALLE PERSONEN GELTEN?
Berücksichtigung der Krankenkassenprämien nach Übergangsrecht
Berücksichtigt wird ein Pauschalbetrag in Höhe der Durchschnittsprämie.
Berücksichtigung der Krankenkassenprämien nach neuem Recht
Berücksichtigt wird die tatsächliche Krankenkassenprämie bis maximal zur Höhe der Durchschnittsprämie.
Informationen zu der Direktauszahlung an die Krankenkasse finden Sie hier.
Durchschnittsprämien ab 1. Januar 2021
Prämienregion | |||
1 | 2 | 3 | |
Alleinstehende | CHF 6'588.00 | CHF 5'916.00 | CHF 5'544.00 |
Ehepaar (2 Alleinstehende) | CHF 13'176.00 | CHF 11'832.00 | CHF 11'088.00 |
Kinder | CHF 1'572.00 | CHF 1'404.00 | CHF 1'296.00 |
Junge Erwachsene (ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis Vollendung des 25. Altersjahres) | CHF 4'872.00 | CHF 4'416.00 | CHF 4'080.00 |
WELCHE EINNAHMEN WERDEN ANGERECHNET?
Vermögensfreibeträge nach Übergangsrecht
Situation | Betrag in CHF |
Alleinstehende | 37'500.00 |
Ehepaare | 60'000.00 |
Kinder | 15'000.00 |
Selbstbewohnte Liegenschaften | 112'500.00 300'000.00 (wenn Ehegatte im Heim/Spital lebt) |
Vermögensfreibeträge nach neuem Recht
Situation | Betrag in CHF |
Alleinstehende | 30'000.00 |
Ehepaare | 50'000.00 |
Kinder | 15'000.00 |
Selbstbewohnte Liegenschaften | 112'500.00 300'000.00 (wenn Ehegatte im Heim/Spital lebt) |
Hypothekarschulden konnten bisher vom Gesamtvermögen abgezogen werden. Neu können sie nur noch vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden.
Ein Teil des Vermögens, welcher den Freibetrag übersteigt, wird als Einnahme berücksichtigt. Dies wird als "Vermögensverzehr" bezeichnet.
Der Anteil beträgt, wenn Sie
- eine AHV-Rente beziehen und zu Hause wohnen: 1/10
- im Heim wohnen: 1/5
- eine IV-Rente beziehen: 1/15
Sind Sie verheiratet und lebt ein Ehegatte in einem Heim oder Spital? Dann wird beiden Ehegatten je eine Hälfte des Vermögens zugerechnet.
Ab dem 1. Januar 2021 wird die Aufteilung des Vermögens anders geregelt. Wohnt ein Ehegatte in der eigenen Liegenschaft und der andere im Heim oder Spital? Dann wird der Vermögensverzehr für beide Ehegatten separat ermittelt. Dem Ehegatten, welcher zu Hause wohnt, wird ¼ des Vermögens zugerechnet. Dem Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, werden ¾ des Vermögens zugerechnet.
Wird auch Vermögen, welches vor der Anmeldung zum Bezug von EL verschenkt oder ausgegeben wurde, bei der EL-Berechnung berücksichtigt?
Bei der EL-Berechnung rechnen wir auch das Vermögen an, auf das Sie freiwillig verzichtet haben. Dies wird "Vermögensverzicht" genannt. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn Sie
- keine rechtliche Pflicht hatten, das Vermögen wegzugeben
- keinen gleichwertigen Gegenwert erhalten haben
Ab dem 1. Januar 2021 untersuchen wir auch, ob Sie übermässig Vermögen verbraucht haben. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Als Anhaltspunkt gilt:
"Übermässig" ist, wenn Sie ein Vermögen über CHF 100'000 haben und pro Jahr mehr als 10% davon ausgeben. Ist Ihr Vermögen unter CHF 100'000? Dann gilt als "übermässig", wenn Sie mehr als CHF 10'000 pro Jahr ausgeben.
Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben aus dem Nachlass die bezogenen EL zurückzahlen. Das gilt für EL, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wird. Es werden höchstens die EL zurückgefordert, die während 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Zudem besteht ein Freibetrag von CHF 40'000. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten.
Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder nach neuem Recht berechnet werden.
Sie müssen Ihrer AHV-Zweigstelle alles melden, was Ihren Anspruch auf EL beeinflusst. Sie müssen dies sofort und ohne Aufforderung melden. Das gilt für alle Personen, die in der Berechnung der EL eingeschlossen sind. Beispiele sind:
Wenn Sie EL beziehen, können Sie sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie müssen bei der Firma Serafe AG, Postfach, 8010 Zürich, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben, das Sie der Serafe AG schicken können.
Adressänderungen müssen Sie direkt bei der zuständigen AHV-Zweigstelle melden.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zahlt die AHV- und IV-Renten, die Hilflosenentschädigungen sowie die Ergänzungsleistungen am 4. Arbeitstag des Monats aus. In der Regel erfolgt die Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto bereits am Folgetag.
Termine 2022
Monate | Fälligkeiten | Monate | Fälligkeiten |
Januar | 06.01.2022 | Juli | 06.07.2022 |
Februar | 04.02.2022 | August | 05.08.2022 |
März | 04.03.2022 | September | 06.09.2022 |
April | 06.04.2022 | Oktober | 06.10.2022 |
Mai | 05.05.2022 | November | 04.11.2022 |
Juni | 07.06.2022 | Dezember | 06.12.2022 |
Samstag, Sonntag, allgemeine Feiertage, 2. Januar und 1. Mai sind keine Arbeitstage.
Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern der Informationsstelle AHV:
031 379 79 79
031 379 79 00
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