Die begünstigte Person muss beim Arbeitgeber oder allenfalls bei der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers ein Antragsformular verlangen und dieses korrekt und vollständig ausgefüllt beim Arbeitgeber einreichen. Eine Kopie aller Beweisdokumente muss beigelegt werden (Kopie des Familienbüchleins, Lehrvertrag, Ausbildungsbestätigung der Uni/Fachhochschule, Scheidungskonvention resp. -vertrag, richterliche Trennungs- oder Scheidungsverfügung, etc).
Bei jedem Stellenwechsel muss der Antrag auf Familienzulage neu eingereicht werden.
Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, oder, bei gemeinsamer Obhut, derjenige bei dem das Kind lebt. Wenn dieser nicht anspruchsberechtigt ist, weil er z. B. nichterwerbstätig ist, kann der andere Elternteil seinen Anspruch auf Zulagen bei seinem Arbeitgeber geltend machen. Er muss jedoch zuviel erhaltene Zulagen an die Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen.
Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip zuerkannt. Im vorliegenden Fall würden sie vom jurassischen Arbeitgeber ausbezahlt.
Sind beide Elternteile durch ihre Erwerbstätigkeit in zwei verschiedenen Kantonen versichert, ist der Wohnkanton der Eltern und des Kindes zuständig. Werden im anderen Kanton höhere Familienzulagen vergütet, kann gegebenenfalls eine Differenzzulage beantragt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen bleiben vorbehalten.
Die Familienzulagen werden durch den Arbeitgeber vergütet, sobald dieser die Anspruchsausweis der Ausgleichskasse erhalten hat.
Die Familienzulagen werden auf der Quartalsrechnung gutgeschrieben und mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet.
Nein, die Familienzulagen können nicht im Gehalt des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers mit eingeschlossen werden, aber sie können jederzeit zum vertraglichen Lohn hinzu ausbezahlt werden.