Familienzulagen sind Sozialleistungen, die durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden.
Sie umfassen :
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der jährliche Bruttolohn muss mindestens der Hälfte der vollen Jahresmindestaltersrente, d.h. CHF 7'170.00, oder mehr entsprechen. Erzielt eine Person einen geringeren Lohn, gilt sie zum Bezug für Familienzulagen als nichterwerbstätig, sofern nicht der andere Elternteil bzw. Stiefelternteil erwerbstätig ist und das steuerliche Einkommen nicht den Betrag von CHF 43'020.00 übersteigt.
Der Anspruch auf Zulagen kann eine begrenzte Zeit weiterbestehen, wenn der Berechtigte aus einem wichtigen Grund an der Arbeit verhindert ist, namentlich bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Militärdienst.
Pro Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden.
Ist ein Arbeitnehmender für mehrere Arbeitgebende tätig, richtet die Ausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers, bei welchem er hauptsächlich tätig ist, die Zulage aus. Im Zweifelsfall wird dies der Arbeitgebende sein, der den Hauptteil des Lohnes auszahlt.
Wenn der geschiedene Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde, keine Erwerbstätigkeit ausübt, geht der Zulagenanspruch 1. auf den erwerbstätigen Stiefelternteil im gleichen Haushalt , 2. auf den anderen Elternteil über, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen registriert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Kinderzulagen werden für jedes Kind unter 16 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Staat mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat ausbezahlt. Sie werden bis zum 20. Altersjahr ausbezahlt, wenn das Kind wegen Krankheit oder Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausüben kann und noch keine ganze IV-Rente bezieht.
Eine Zulage steht zunächst der Person zu, welche die Obhut über das Kind hat. Sie kann aber auch an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder an Personen ausbezahlt werden, die zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.
Die Zulagen betragen im Monat :
Nur ganze Zulagen werden bezahlt.
Für Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die studieren oder eine berufliche Ausbildung absolvieren, beträgt die Zulage CHF 290.00 pro Monat.
Studierende oder Erwachsene in Ausbildung können verlangen, dass ihnen die Zulage persönlich ausbezahlt wird, wenn sie vom Anspruchsberechtigten nicht unterstützt werden.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu :
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Differenzzulage).
Die Kassen können Familienzulagen verweigern, wenn die Abstammung eines Kindes in der Schweiz nicht anerkannt wurde.
Der Antrag muss an die AHV-Zweigstelle (Arbeitsort) gerichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV und auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen :
031 379 79 79
031 379 79 00
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