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Vaterschaftsentschädigungen
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Vaterschaftsentschädigung

Was ist Vaterschaftsentschädigung (VSE)?

Erwerbstätige Väter haben Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsentschädigung in den ersten sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes.

Wer hat Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?

Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmer oder
  • selbständigerwerbend sind, oder
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn beziehen, oder
  • arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deshalb Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggelder auf einem vorangegangenen Lohn berechnet worden sind; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Vaterschaftsentschädigung erfüllt sein?

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn ein Vater:

  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder in den folgenden sechs Monaten wird,
  • während neun Monaten, unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch im Sinne des AHV-Gesetzes versichert war,
  • in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten erwerbstätig war.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Wie lange dauert der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet, wenn der Vater 14 Taggelder bezogen hat; spätestens aber nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Erworbene Rechte

Bezieht der Vater im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Entschädigung ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung oder der Militärversicherung, so geht die Vaterschaftsentschädigung vor.

Die Höhe der Vaterschaftsentschädigung entspricht mindestens der Höhe des vorher bezogenen Taggeldes.

Wie wird die Vaterschaftsentschädigung berechnet?

Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Niederkunft, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag.

Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 (Jahreseinkommen CHF 99'000.00) erreicht.

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf andere Versicherungsleistungen, so geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor.

    Online-Berechnung der Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmer
    Online-Berechnung der Vaterschaftsentschädigung für Selbstständigerwerbende

Wie wird die Vaterschaftsentschädigung ausgerichtet?

Zahlt der Arbeitgeber des Vaters während der Auspruchsdauer den Lohn weiter, so überweist die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber.

In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung direkt an den Vater aus.

Die Vaterschaftsentschädigung wird rückwirkend ab dem Bezug des letzten Urlaubstags ausbezahlt.

Wie wird der Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung geltend gemacht?

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Dies ist die letzte Kasse, an die für das massgebende Einkommen zuletzt AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet wurden.

Der Vater kann den Anspruch über seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er nicht selbständigerwerbend ist, oder er kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn er selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Auch der Arbeitgeber kann den Anspruch geltend machen, sofern er während der Anspruchsdauer  einen Lohn ausrichtet und der Vater es versäumt hat, den Anspruch geltend zu machen.

Merkblatt und weitere Informationen

    6.04 - Vaterschaftsentschädigung
    BSV - Vaterschaftsurlaub

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.747 - Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung (Vater oder Ehefrau der Mutter) - Online-Formular
318.748 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung - Online-Formular
318.748 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung - PDF-Formular
318.749 - Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose, dienstleistende Personen ohne Arbeitslosenentschädigung - Online-Formular
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ