Einkommensteilung (Splitting)
Was bedeutet Einkommensteilung (Splitting)?
Das Splitting wird von Gesetzes wegen bei jeder Scheidung durchgeführt: Die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Partner werden hälftig aufgeteilt und neu den individuellen Konten (IK) gutgeschrieben. Dies ermöglicht die Berechnung der AHV/IV-Renten von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen.
Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.
Für die Einkommensteilung werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren.
Wann wird die Einkommensteilung vorgenommen?
Die Einkommensteilung wird nur durchgeführt, wenn:
- beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben,
- die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird,
- ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.
Wie ist nach einer Scheidung vorzugehen?
Die Anmeldung wird von beiden ehemaligen Ehegatten (gemeinsam oder getrennt) direkt bei der Ausgleichskasse eingereicht, bei der ein Ehegatte AHV-Beiträge bezahlt hat. Dem Antrag muss eine Kopie des Familienbüchleins und des Scheidungsurteils mit Rechtskraftbescheinigung beigelegt werden.
Es wird empfohlen, dass Geschiedene unmittelbar nach Eintreten der Rechtskraft der Scheidung einen gemeinsamen Antrag einreichen, um Wartezeiten bei der Bearbeitung von Rentenanträgen zu vermeiden.
Was geschieht, wenn die ehemaligen Ehegatten diesen Antrag nach ihrer Scheidung nicht einreichen?
Versäumen es die Ehegatten, das Splitting zu beantragen, nimmt die Ausgleichskasse die Einkommensteilung bei der Rentenberechnung automatisch vor.