17.02.2022
Der Bundesrat hat gestern beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Mit Ausnahme der Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gesundheitseinrichtungen einen Mundschutz zu tragen, werden alle Einschränkungen ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.
Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung bei Aussetzung der Kinderbetreuung, Verbot von Veranstaltungen, Schliessung von Einrichtungen und eingeschränkter Erwerbstätigkeit werden ebenfalls zu diesem Datum aufgehoben. Nur schutzbedürftige Personen haben bis zum 31. März 2022 weiterhin Anspruch auf die Zulage. Angestellte und selbstständige Führungskräfte (sowie ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erleiden, haben bis zum 30. Juni 2022 Anspruch auf die Zulage. Für diesen Fall ist eine entsprechende neue Anmeldung einzureichen.
Die Zulage ist subsidiär. Das heisst, wenn die berechtigte Person bereits Leistungen aus einem anderen Sozial- oder Privatversicherungssystem erhält oder wenn sie ihren Lohn weiterhin bezieht, hat sie keinen Anspruch auf diese Zulage.
Mitarbeiter, die eine Vergütung für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen erhalten, haben keinen Anspruch auf diese Zulage.
Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die auf die unten aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen:
Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung
Der Anspruch für die gesamte Dauer der Schliessung. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.
Veranstaltungsverbot
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.
Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn kein Erwerbsausfall mehr vorliegt. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben. Ausgenommen sind bis zum 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich arbeiten und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erheblich eingeschränkt ist. Diese Personen müssen für Ansprüche ab 17. Februar 2022 einen neuen Antrag stellen.
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Dreitägige Wartezeit). Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.
Behördlich angeordnete Quarantäne
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen. Ab dem 13. Januar 2022 ist die Corona-Entschädigung auf 5 statt 7 Taggelder begrenzt. Die Kontaktquarantäne wird ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben.
Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die zur Kategorie der gefährdeten Personen gehören, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021. Der Anspruch endet, sobald die gefährdete Person wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann oder vollständig geimpft ist, spätestens jedoch am 31. März 2022.
Es ist möglich, dass das Antragsformular aufgrund sehr hoher Nachfrage (Serversättigung) nicht geöffnet werden kann. In diesem Fall versuchen Sie es bitte später noch einmal oder nutzen Sie die Version in PDF-Format.
Die Formulare sind per E-Mail an corona(at)akbern.ch oder per Post zu senden. Die Leistungen können bis zum Ende des dritten Monats nach Aufhebung der Leistung beantragt werden und nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. März 2023.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) passt die Fragen und Antworten zur Corona Erwerbsersatzentschädigung ständig an.