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Gemäss Art. 26 ELV (SR 831.301) entspricht bei einem Ausgabenüberschuss die jährliche Ergänzungsleistung (EL) mindestens der Höhe der Prämienverbilligung, auf welche die EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger Anspruch haben. Gemäss alter Fassung von Art. 12...
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