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Unsere Aufgabengebiete > Leistungen der AHV > Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV > Informationen
 
Leistungen der AHV  
 

Übersicht  
> Altersrenten bei ordentlichem Rentenalter
> Rentenhöhe
> Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug der Rente einreichen ?
> Hilflosenentschädigungen der AHV
> Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung einreichen ?
> Adressänderungen
> Änderung der Auszahlungsadresse
> Merkblatt

Altersrenten bei ordentlichem Rentenalter   
gültig ab 01.01.2012   
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Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Männer mit Jahrgang 1947 sind im Jahr 2012 rentenberechtigt. Dieser Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt (65 Jahren alt).
Frauen mit Jahrgang 1948 sind im Jahr 2012 rentenberechtigt. Dieser Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt (64 Jahren alt). Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente bis das jeweilige Kind das 18. Altersjahr beendet oder bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.


 

Rentenhöhe   
gültig ab 01.01.2011   
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Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt mindestens Fr. 1'160.-, höchstens Fr. 2'320.-. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150% des Höchstbetrages der Rente für eine Einzelperson begrenzt. Dies bedeutet, dass die beiden Einzelrenten zusammen auf Fr. 3'480.- plafoniert werden.

 

Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug der Rente einreichen ?   
gültig ab 01.01.2005   
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Die Renteanmeldung kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat.
Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt. 

Anmeldung für eine Altersrente
AHV-Zweigstellen

 


Hilflosenentschädigungen der AHV   
gültig ab 01.01.2011   
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In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn :
  • sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind; 

  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat; 

  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. 

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit :

  • leichten Grades Fr. 232.- pro Monat
  • mittleren Grades Fr. 580.- pro Monat
  • schweren Grades Fr. 928.- pro Monat 

Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig. 

 


Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung einreichen ?   
gültig ab 01.01.2005   
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Die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung muss bei der Ausgleichskasse erfolgen, welche die Altersrente ausbezahlt. Diese wird die Anmeldung bestätigen und an die IV-Stelle weiterleiten. Die IV-Stelle ist zuständig für die Bestimmung des Anspruches.

Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der AHV

 


Adressänderungen   
gültig ab 01.01.2005   
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Adressänderungen sind mit dem folgenden online-Formular zu melden :

Adressänderung

 


Änderung der Auszahlungsadresse   
gültig ab 01.01.2005   
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Änderungen der Auszahlungsadresse sind mit dem entsprechenden Formular zu melden :

Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto
Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein Postcheckkonto


 


Merkblatt   
gültig ab 01.01.2012   
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Weitere Informationen finden Sie unter :

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (3.01)

 


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