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Erwerbersatzordnung (EO)  
 

Übersicht  
> Entschädigungsberechtigte Personen
> Entschädigungsarten
> Begrenzung der Gesamtentschädigung
> In Ausbildung stehende Personen
> Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
> Geltendmachung der EO
> Auszahlung der EO
> Merkblatt

Entschädigungsberechtigte Personen   
gültig ab 01.01.2005   
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Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen :
  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport;
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.


 

Entschädigungsarten   
gültig ab 01.01.2009   
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Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
 

Dienstleistende Personen

Entschädigung

In % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens

Mindestbetrag pro Tag
 
Fr.

Höchstbetrag
pro Tag
 
Fr.

Rekruten

-

  62.-

  62.-

Erwerbstätige

80%
80%*

  62.-
111.-

196.-
196.-

Nichterwerbstätige 

-
-*

  62.-
111.-

  62.-
111.-

*

Während bestimmter Gradänderungsdienste (z. B. Unteroffiziersschulen, Offiziersschulen, Abverdienen eines Grades).

Für Durchdiener gelten die gleichen Entschädigungsansätze wie für Dienstleistende, die ihren Dienst nicht am Stück absolvieren. Während der Phase der Grundausbildung sind Durchdiener somit entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt.
Für Durchdiener-Unteroffiziere bestehen andere Entschädigungsansätze. Während der Dauer der Grundausbildung sind sie in Bezug auf die Entschädigung den Rekruten gleichgestellt. Für die restlichen Diensttage beträgt die Entschädigung mindestens Fr. 91.-.

Kinderzulage erhalten dienstleistende Personen für :

  • eigene Kinder;
  • Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind Fr. 20.-. Sie wird für jedes Kind gewährt, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung kann die Kinderzulage bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet werden. Die Begrenzung der Gesamtentschädigung bewirkt, dass die Kinderzulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird (siehe Rubrik "Begrenzung der Gesamtentschädigung").

Betriebszulage erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als : 

  • Eigentümer/-in, Pächter/-in oder Nutzniesser/-in;
  • Teilhaber/-in einer Kollektivgesellschaft;
  • unbeschränkt haftende(r) Teilhaber/-in einer Kommanditgesellschaft;
  • Teilhaber/-in einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft).

Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn diese bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens Fr. 67.- erreicht.
Die Betriebszulage beträgt Fr. 67.- pro Tag.
Zulage für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens 2 zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden nur Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab Fr. 20.- pro Dienstperiode, höchstens aber durchschnittlich Fr. 67.- pro Diensttag.

 


Begrenzung der Gesamtentschädigung   
gültig ab 01.01.2009   
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Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen.
Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, zuzüglich der Kinderzulagen. Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber Fr. 245.- pro Tag, nicht übersteigen.
Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung Fr. 123.- und während bestimmter Gradänderungsdienste Fr. 172.- pro Tag nicht übersteigen.
Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt.
Die Zulage für Betreuungskosten wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.


 

In Ausbildung stehende Personen   
gültig ab 01.01.2005   
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Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende dienstleistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet. Dies kann unter Umständen zu einer gegenüber Nichterwerbstätigen höheren Entschädigung führen.
Wurde die Mindestdauer mit einer unregelmässigen und allenfalls bei verschiedenen Arbeitgebern wochen-, tage-, oder stundenweise ausgeübten Erwerbstätigkeit erfüllt, ist das Ergänzungsblatt 3 zur Meldekarte durch diese ausfüllen zu lassen und mit der Meldekarte einzureichen. Das Formular kann bei den Universitäten, den AHV-Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen sowie bei den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern bezogen werden.
Dienstleistende Personen, welche beabsichtigten, im Jahr vor dem Einrücken mindestens 4 Wochen erwerbstätig zu sein und aufgrund der Arbeitsmarktlage jedoch keine entsprechende Stelle finden konnten, gelten ebenfalls als Erwerbstätige. Mit der Meldekarte müssen sie auf dem Ergänzungsblatt 3 eine Bestätigung des Arbeitsamtes einreichen. Als Bemessungsgrundlage gilt der vom zuständigen Arbeitsamt angegebene Durchschnittslohn.


 

Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit   
gültig ab 01.01.2005   
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Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben. Ist die Erwerbsausfallentschädigung gleichwohl niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, können sie die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei ihrer Arbeitslosenkasse geltend machen (ausgenommen für Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste).

 

Geltendmachung der EO   
gültig ab 01.01.2005   
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Dienstleistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage.
Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter an :
  • die Arbeitgebenden, wenn sie Arbeitnehmende oder Lehrlinge sind. Bei mehreren Arbeitgebenden leitet man die Meldekarte an eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man die Lohnbescheinigungen gemäss Abschnitt D der Meldekarte. Die Original-Meldekarte zusammen mit allen Lohnbescheinigungen sind and die AHV-Ausgleichskasse einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers weiterzuleiten;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständigerwerbend sind;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie gleichzeitig Arbeitnehmende und selbständigerwerbend sind. Von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ist eine Lohnbescheinigung einzuverlangen;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie arbeitslos sind. Wenn die letzte Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert, ist die Meldekarte and die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons unter Angabe der letzten Arbeitgeberin bzw. des letzten Arbeitgebers weiterzuleiten;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie während des Studiums erwerbstätig sind (Werkstudentinnen und -studenten);
  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre Zweigstelle am Domizil der Lehranstalt, wenn sie nichterwerbstätige Studierende sind;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind;
  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre Zweigstelle an ihrem Wohnort, wenn sie nicht erwerbstätig und nicht AHV-beitragspflichtig sind;
  • die Schweizerische AHV-Ausgleichskasse, 1211 Genf 2, wenn sie Auslandschweizerinnen oder -schweizer sind.

Ohne Original-Meldekarte wird keine Entschädigung entrichtet.
Die Arbeitgebenden bescheinigen auf der Meldekarte den vordienstlichen Lohn der dienstleistenden Person und leiten sie an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter.
Für die Geltendmachung :

  • der Kinderzulage für aussereheliche Kinder sowie für Pflegekinder und
  • der Betriebszulage für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft,

muss die dienstleistende Person Ergänzungsblätter ausfüllen, die bei der Rechnungsführerin bzw. beim Rechnungsführer oder bei ihrer AHV-Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen bezogen werden können.
Die Zulage für Betreuungskosten ist mit einem separaten Anmeldeformular und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.
Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Dienstes.

Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
Ergänzungsblatt 1 zur EO-Anmeldung - Personalien der Kinder in Sonderfällen
Ergänzungsblatt 2 zur EO-Anmeldung - Für Dienst leistende Personen, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb Anspruch auf die Betriebszulage erheben
Ergänzungsblatt 3 zur EO-Anmeldung - Für Personen in Ausbildung, die Anspruch auf Entschädigung für Erwerbstätige erheben
Adressen der AHV-Ausgleichskassen
AHV-Zweigstellen

 

 


Auszahlung der EO   
gültig ab 01.01.2005   
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Die Entschädigung wird grundsätzlich direkt den dienstleistenden Personen ausbezahlt. Richten ihnen jedoch die Arbeitgebenden für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung den Arbeitgebenden zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt.
Die Zulage für Betreuungskosten wird dagegen immer der dienstleistenden Person direkt ausbezahlt.
Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich.
Benötigen dienstleistende Personen oder ihre Angehörigen die Entschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes in kürzeren Zeitabständen, können sie die Auszahlung nach jeweils 10 Tagen verlangen.


 

Merkblatt   
gültig ab 01.01.2009   
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Weitere Informationen finden Sie unter :

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.01) 

 


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