 |
 |
Anspruchsberechtigte Frauen
gültig ab 01.07.2005 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen,die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder :
- Arbeitnehmerinnen oder
- Selbständigerwerbende sind; oder
-
im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
-
arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
-
wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
-
in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft wird auf das Merkblatt des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) verwiesen.
Merkblatt des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO)
|
 |
Dauer des Anspruchs
gültig ab 01.07.2005 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
|
 |
Höhe und Art der Entschädigung
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 196.- pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von Fr. 7'350.- (Fr. 7'350.- x 0.8/30 Tage=Fr. 196.-/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von Fr. 88'200.- (Fr. 88'200.- x 0.8/360 Tage=Fr. 196.-/Tag) erreicht.
Online-Berechnung der Mutterschaftsentschädigung
Das Ergebnis dieser Berechnung wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Ihre Zweigstelle steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.
AHV-Zweigstellen
|
 |
Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung
gültig ab 01.07.2005 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Nachfolgende Personen können bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Mutterschaftsentschädigung einreichen. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für die Mutter AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat :
Von der Mutter :
Vom Arbeitgeber :
- sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
Von den Angehörigen :
- wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber :
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung zu verwenden, wenn die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitgebende hat
Arbeitgeberbescheinigung für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung
Adressen der AHV-Ausgleichskassen
|
 |
Beiträge an die AHV, IV und EO
gültig ab 01.07.2005 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden.
Für weitere Informationen zur Beitragspflicht können Sie uns kontaktieren.
|
 |
Auszahlung
gültig ab 01.07.2005 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
Die Mutter kann - bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit der Mutter betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.).
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. Die Mutter kann verlangen, dass die Entschädigung ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.
Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats nachschlüssig ausbezahlt. Beträgt sie weniger als Fr. 200.- pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt.
|
|
 |
|
Wer sind wir ? |
|
|
 |
Andere Institutionen |
|
|
|