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Nach bisheriger gesetzlicher Regelung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, welche nicht via Arbeitgeber, sondern selber mit einer Kasse abrechnen, gegenüber andern Arbeitnehmenden privilegiert, weil das Gesetz einen maximalen Beitrag von 7,8% vorsieht, welcher bei kleinen Einkommen bis auf 4,2% absinkt. Diese Privilegierung fällt mit der Gesetzesrevision dahin. Ab jetzt, werden ebenfalls Verwaltungskosten abgerechnet.
Die Beitragssätze (Ausgleichskasse des Kantons Bern) gültig ab dem 1. Januar 2012 sind die folgenden :
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AHV
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8,40%
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IV
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1,40%
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EO
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0,50%
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Zwischentotal
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10,30%
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ALV
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2,20%
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bis zu einem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 126'000.-
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ALV reduziert
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1,00%
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für ein massgebendes jährliches Einkommen von Fr. 126'001.- bis Fr. 315'000.-
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FAK
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1,80%
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Beitragssatz der Familienzulagen(bis zu einem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 126'000.-)
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Verwaltungskosten
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2,00%
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der AHV/IV/EO-Beiträge
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Ein Freibetrag von Fr. 1'400.- darf vom monatlichen AHV-pflichtigen Lohn abgezogen werden bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personen, welche vorzeitig pensioniert sind und noch keine Altersrente beziehen oder den Rentenvorbezug geltend machen.
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