Die Liste der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist im Bundesgesetz enthalten.
| Anerkannte Ausgaben für Personen, die zu Hause leben : |
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Die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf betragen pro Jahr :
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Fr. 19'050.- für Alleinstehende
Fr. 28'575.- für Ehepaare
Fr. 9'945.- für Waisen und Kinder, für welche eine Rente beansprucht werden kann
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Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden ebenfalls berücksichtigt bis zur Höhe von :
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Fr. 13'200.- für eine alleinstehende Person
Fr. 15'000.- für Ehepaare und Personen, die Kinder haben, welche einen Rentenanspruch begründen
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Falls eine rollstuhlgängige Wohnung notwendig ist, so erhöht sich der Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben um Fr. 3'600.-.
Anerkannte Ausgaben für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
Im Fall des Aufenthalts in einem Heim oder im Spital wird die dem Bewohner in Rechnung gestellte Tagestaxe herangezogen, die für jede Institution auf der vom Kanton anerkannten Tarifbasis festgesetzt ist. Für Bewohner, die in Institutionen ausserhalb eines Kantons wohnen, wird als Pensionspreis maximal Fr. 135.- berücksichtigt.
Nebst den Heimkosten wird ein vom Kanton festgelegter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.
Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt :
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung). Diese Durchschnittsprämien sind - analog den Prämienregionen gemäss KVG - in drei Prämienregionen aufgeteilt.
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Prämienregion
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1
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2
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3
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- Alleinstehende
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5484
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4872
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4608
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- Ehepaar (2 Alleinstehende)
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10'968
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9744
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9216
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- Kinder
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1296
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1128
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1068
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- Junge Erwachsene
(ab 01.01. nach Vollendung des 18. bis Vollendung des 25. Altersjahres)
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4992
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4308
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3996
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Anrechenbare Einnahmen
Vom Vermögen wird eine Pauschale abgezogen :
- Fr. 37'500.- für alleinstehenden Personen
- Fr. 60'000.- für Ehepaare
- Fr. 15'000.- für die Waisen und Kinder, welche eine Rente beansprucht werden kann
- der amtliche Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft, der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berücksichtigt wird, wird um Fr. 112'500.- reduziert. Nur der Fr. 300'000.- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen ist zu berücksichtigen :
a) wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b) wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.
Berücksichtigung :
Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter oder eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören :
- Adressänderungen
- Mietzinsänderungen und/oder Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung
- Ein- und Austritte Spital und Heim
- Trennung, Scheidung oder Wiederverheiratung
- Tod eines Ehegatten oder mitbeteiligten Kindes
- Beginn einer Erwerbstätigkeit (gilt auch für Ehepartner und Kinder)
- Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens
- Zusprechung, Erhöhung bzw. Wegfall oder Reduktion von weiteren Renten, Hilflosenentschädigung, etc.
- Auszahlung von Taggeldern der IV, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung
- Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse
- Kauf oder Verkauf bzw. Abtretung von Liegenschaften und Grundstücken
- Auslandaufenthalt von mehr als 3 Monaten
- Irrtümliche oder falsche Geldanweisung
- Änderungen, welche Einnahmen, Ausgaben oder Vermögen betreffen
Folgen der Verletzung der Meldepflicht
Die verspätete Meldung von Änderungen kann zur Folge haben, dass Leistungen nicht nachbezahlt werden oder zuviel bezogene Leistungen zurückgefordert werden müssen. Im Übrigen bleiben bei Verletzung der Meldepflicht die gesetzlichen Bestimmungen bei Widerhandlungen vorbehalten.
Radio- und TV-Gebühren
Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, können sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern Sie müssen bei der zuständigen Firma Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben für die Billag AG.
Billag