ausgleichskasse des Kantons Bern
 
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Unsere Aufgabengebiete > AHV/IV-Ergänzungsleistungen > Monatliche AHV/IV-Ergänzungsleistungen > Informationen
 
AHV/IV-Ergänzungsleistungen  
 

Übersicht  
> Allgemeines
> Zuständige Stellen
> Anspruchsberechtigte
> Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
> Leistungsarten
> Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
> Provisorische Berechnung Ihres allfälligen Anspruchs auf EL zur AHV/IV
> Adressänderungen
> Änderungen der Auszahlungsadresse
> Merkblätter

Allgemeines   
gültig ab 01.01.2005   
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Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Die grundlegenden Gesetzesbestimmungen über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legt das Bundesrecht fest, welches jedoch den Kantonen in Anbetracht der Bedeutung von bestimmten Berücksichtigungen einen kleinen Handlungsspielraum lässt, zumal es die Kantone sind, welche mit der Auszahlung betraut sind. Jeder Kanton hat Erlasse über die Anwendung der eidgenössischen Gesetzgebung geschaffen. Nachfolgend die wichtigsten für den Kanton Bern.
Informationen zu den bundesrechtlichen Regelungen finden Sie in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV im Inhaltsverzeichnis.

 


Zuständige Stellen   
gültig ab 01.01.2005   
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Der Ausgleichskasse des Kantons Bern wurde die Durchführung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Bern übertragen.

 


Anspruchsberechtigte   
gültig ab 01.01.2012   
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Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV ab 18 Jahren oder von einem Taggeld der IV (ununterbrochen während mindestens 6 Monaten) und alle Anspruchsberechtigten einer Rente oder einer Übergangsleistung der IV, die im Kanton Bern Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für Personen ausländischer Nationalität müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.

 

Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV   
gültig ab 01.01.2005   
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Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die AHV-Zweigstelle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie diesen der Ausgleichskasse des Kantons Bern weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nämlich nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens/Vermögenslage der Antragsteller.
Informationen für alle Bezüger von AHV und IV-Renten erfolgen periodisch durch die AHV-Zweigstellen der Gemeinden wie auch in der Presse.

Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV/IV 
Wegleitung zum Ausfüllen des Anmeldeformulars zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 
Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung (Ordentliche Revision mit Berechnungsblatt)
Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung (Abgekürzte Revision ohne Berechnungsblatt)
Bestätigung über Leistungen der Krankenkassen sowie Privatversicherungen bei dauerndem Heim- bzw. Spitalaufenthalt

AHV-Zweigstellen

 


Leistungsarten   
gültig ab 01.01.2005   
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Es gibt zwei Leistungsarten :
  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden;
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.


 

Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV   
gültig ab 01.01.2012   
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Die Liste der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist im Bundesgesetz enthalten. 

Anerkannte Ausgaben für Personen, die zu Hause leben :

Die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf betragen pro Jahr :

Fr. 19'050.- für Alleinstehende
Fr. 28'575.- für Ehepaare
Fr.   9'945.- für Waisen und Kinder, für welche eine Rente beansprucht werden kann

Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden ebenfalls berücksichtigt bis zur Höhe von :

Fr. 13'200.- für eine alleinstehende Person
Fr. 15'000.- für Ehepaare und Personen, die Kinder haben, welche einen Rentenanspruch begründen

Falls eine rollstuhlgängige Wohnung notwendig ist, so erhöht sich der Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben um Fr. 3'600.-.

Anerkannte Ausgaben für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
Im Fall des Aufenthalts in einem Heim oder im Spital wird die dem Bewohner in Rechnung gestellte Tagestaxe herangezogen, die für jede Institution auf der vom Kanton anerkannten Tarifbasis festgesetzt ist. Für Bewohner, die in Institutionen ausserhalb eines Kantons wohnen, wird als Pensionspreis maximal Fr. 135.- berücksichtigt.

Nebst den Heimkosten wird ein vom Kanton festgelegter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt. 

Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt :
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung). Diese Durchschnittsprämien sind - analog den Prämienregionen gemäss KVG - in drei Prämienregionen aufgeteilt.

Prämienregion

1

2

3

- Alleinstehende

5’484

4’872

4’608

- Ehepaar (2 Alleinstehende)

10'968 

9’744

9’216

- Kinder

1’296

1’128

1’068

- Junge Erwachsene

(ab 01.01. nach Vollendung des 18. bis Vollendung des 25. Altersjahres)

4’992

4’308

3’996

Anrechenbare Einnahmen
Vom Vermögen wird eine Pauschale abgezogen :

  • Fr. 37'500.- für alleinstehenden Personen
  • Fr. 60'000.- für Ehepaare
  • Fr. 15'000.- für die Waisen und Kinder, welche eine Rente beansprucht werden kann
  • der amtliche Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft, der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berücksichtigt wird, wird um Fr. 112'500.- reduziert. Nur der Fr. 300'000.- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen ist zu berücksichtigen :
    a) wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
    b) wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.

   Berücksichtigung :

  • für Personen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wenn sie im Heim wohnen : 1/5

  • für Personen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wenn sie nicht im Heim wohnen : 1/10
  • für die übrigen Anspruchsberechtigten : 1/15

Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter oder eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören :

  • Adressänderungen
  • Mietzinsänderungen und/oder Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung
  • Ein- und Austritte Spital und Heim
  • Trennung, Scheidung oder Wiederverheiratung
  • Tod eines Ehegatten oder mitbeteiligten Kindes
  • Beginn einer Erwerbstätigkeit (gilt auch für Ehepartner und Kinder)
  • Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens
  • Zusprechung, Erhöhung bzw. Wegfall oder Reduktion von weiteren Renten, Hilflosenentschädigung, etc.
  • Auszahlung von Taggeldern der IV, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung
  • Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse
  • Kauf oder Verkauf bzw. Abtretung von Liegenschaften und Grundstücken
  • Auslandaufenthalt von mehr als 3 Monaten
  • Irrtümliche oder falsche Geldanweisung
  • Änderungen, welche Einnahmen, Ausgaben oder Vermögen betreffen

Folgen der Verletzung der Meldepflicht
Die verspätete Meldung von Änderungen kann zur Folge haben, dass Leistungen nicht nachbezahlt werden oder zuviel bezogene Leistungen zurückgefordert werden müssen. Im Übrigen bleiben bei Verletzung der Meldepflicht die gesetzlichen Bestimmungen bei Widerhandlungen vorbehalten.

Radio- und TV-Gebühren
Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, können sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern Sie müssen bei der zuständigen Firma Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben für die Billag AG.

Billag 

 


Provisorische Berechnung Ihres allfälligen Anspruchs auf EL zur AHV/IV   
gültig ab 01.01.2005   
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Online-Berechnung des Anspruchs auf einer Ergänzungsleistung (Pro Senectute)

Das Ergebnis dieser Berechnung wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Ihre AHV-Zweigstelle steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.

AHV-Zweigstellen

 


Adressänderungen   
gültig ab 01.01.2005   
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Adressänderungen sind direkt bei der zuständigen AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen.

AHV-Zweigstellen

 


Änderungen der Auszahlungsadresse   
gültig ab 01.01.2005   
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Änderungen der Auszahlungsadresse sind mit dem entsprechenden Formular zu melden :

Antrag auf Auszahlung auf ein persönliches Bankkonto
Antrag auf Auszahlung auf ein Postcheckkonto


 


Merkblätter   
gültig ab 01.01.2012   
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Weitere Informationen finden Sie unter :

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (5.01)
Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (5.02) 

 


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